Weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie: Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis ins kommende Jahr weiter. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Pandemie weiterhin erhebliche Auswirkungen auf einzelne Branchen hat.
Bis Ende März 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind
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„Kurzarbeit zeigt sich als wirksames Instrument zur Sicherung von Millionen Arbeitsplätzen während der COVID-19-Pandemie“, hatte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zum Kabinettsbeschluss erklärt. Die Bundesregierung gehe jedoch davon aus, dass es vor allem im ersten Quartal des kommenden Jahres noch Beeinträchtigungen geben werde. Zwar habe sich die wirtschaftliche Lage und die Lage auf dem Arbeitsmarkt seit Jahresbeginn deutlich gebessert, doch könnten die Auswirkungen der Pandemie diese positive Entwicklung bremsen.
Einzelne Bundesländer haben bereits 2G-Regelungen eingeführt, um damit die vierte Infektionswelle einzudämmen. Und es ist nicht auszuschließen, dass weitere verschärfte Maßnahmen ergriffen werden müssen, mit dann erheblichen Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Einzelhandel, das Gastgewerbe und weitere Branchen im Dienstleistungsbereich.
Daher wird die Verordnung verlängert. Bis 31. März 2022 gilt:
Mit den Regelungen soll den betroffenen Betrieben - Arbeitgebern und Beschäftigten – in einem schwierigen Umfeld weiterhin Planungssicherheit gegeben werden.
Häufige Fragen zu Kurzarbeit während der Corona-Pandemie beantwortet die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur hält wichtige Informationen auch in Gebärdensprache bereit.