Hilfen in der Pandemie
Wer pandemiebedingt in Not gerät, hat bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Die Bundesregierung unterstützt damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.
1 Min. Lesedauer
Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis 31. Dezember 2022 zu verlängern. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller heißt das:
Ab 1. April werden weiterhin unter anderem
- die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt,
- die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und
- vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt.
Die Bundesregierung hat mit den Sozialschutz-Paketen den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe wesentlich vereinfacht. Sie bietet damit Menschen eine Absicherung, die pandemiebedingt in Not geraten – insbesondere Selbstständigen, Beschäftigten mit kleinen Einkommen und vormals prekär Beschäftigten.
Regelungen zur Mittagsverpflegung und zum BAföG gelten weiterhin
Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Leistungsberechtigten in Werkstätten für behinderte Menschen und vergleichbaren Einrichtungen werden ebenfalls verlängert.
Auch Einkünfte von BAföG-Geförderten aus Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen sollen weiterhin nicht auf den BAföG-Anspruch angerechnet werden.