So funktioniert die Wahl
Bei der Bundestagswahl haben Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen – die Erst- und die Zweitstimme. Wen wählt man mit diesen beiden Stimmen? Und was ist der Unterschied zwischen ihnen? Ein Überblick.
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Bei der Bundestagswahl haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, die Erst- und die Zweitstimme. Mit der Erststimme wird der oder die Wahlkreisabgeordnete durch eine Direktwahl bestimmt. Die Erststimme wird auf der linken Stimmzettelhälfte abgegeben. Mit der Zweitstimme, die auf der rechten Stimmzettelhälfte vergeben wird, wählt man die Landesliste einer Partei.
Der Deutsche Bundestag wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Man nennt dies auch personalisierte Verhältniswahl.
Die Erststimme
Mit der Erststimme wird die Direktwahl getroffen. Insgesamt ist die Bundesrepublik Deutschland für die Bundestagswahl in 299 Wahlkreise aufgeteilt. In jedem davon leben im Durchschnitt 250.000 Menschen. In den einzelnen Wahlkreisen konkurrieren die Kandidaten um die Erststimmen der Wähler. Jede Partei darf einen Kandidaten oder eine Kandidatin aufstellen, aber auch unabhängige Kandidaturen sind möglich. Die Kandidatin oder der Kandidat, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Erststimmen erhält, ist gewählt und zieht in den Bundestag ein. Somit werden 299 Abgeordnete in Direktwahl über die Erststimme gewählt.
Die Zweitstimme
Die Zweitstimme ist wichtig für die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag. Sie entscheidet darüber, wie viele der insgesamt 598 Sitze im Bundestag jeweils einer Partei zustehen. Damit ist die Zweitstimme trotz ihres Namens wichtiger als die Erststimme.
Die Zweitstimmen zählen jedoch nur, wenn Parteien mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen oder drei Wahlkreise gewonnen haben. Wenn nicht, verfallen die Zweitstimmen.
Mit der Zweitstimme entscheiden sich die Wähler nicht für eine Person, sondern für die Landesliste einer Partei. Auf dieser Liste stehen die Kandidaten, die eine Partei für das jeweilige Bundesland in den Bundestag schicken möchte.
Die Landeslisten von Parteien sind sogenannte geschlossene Listen, weil die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber von den Parteien durch Wahl festgelegt wurde und nicht verändert werden kann. Dabei kommt es auf die Reihenfolge der Kandidaten auf der Liste an, denn die Parteien entsenden ihre Kandidaten im Verhältnis zu ihren gewonnenen Zweitstimmen nach Berlin.
Nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen wird der Anteil der Abgeordnetenmandate festgelegt, der auf eine Partei entfällt. Von diesen Gesamtmandaten einer Partei werden die Direktmandate abgezogen, die die Partei bereits errungen hat. Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben. Bei der Sitzverteilung im Bundestag gilt dann folgendes: Zuerst werden die Plätze an die Direktkandidaten einer Partei vergeben. Dann folgen die Kandidaten von den Landeslisten.
Weitere Informationen zum Wahlsystem erhalten auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung, auf der Webseite des Bundeswahlleiters und des Deutschen Bundestags.