Telefonschaltkonferenz des Chefs des Bundeskanzleramts mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder am 7. Oktober 2020

1. Beginnend mit der kalten Jahreszeit nimmt das Infektionsgeschehen auch in Deutschland wieder zu. Insbesondere in Metropolen und Ballungsräumen ist ein Anstieg der Infektionszahlen zu verzeichnen, dem auf der Grundlage der getroffenen Beschlüsse zur Hotspot-Strategie konsequent begegnet werden muss, um eine Nachverfolgung der Infektionsketten zu gewährleisten und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern. Dies gilt vor allem, um ein Wiederanlaufen der Wirtschaft sowie den flächendeckenden Betrieb von Schulen und Betreuungseinrichtungen zu gewährleisten.

2. Vor diesem Hintergrund bekräftigen der Chef des Bundeskanzleramts und die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder die am 6. Mai, 26. Juni und 16. Juli 2020 getroffenen Beschlüsse und die darin enthaltene Hotspot-Strategie: Die Länder ergreifen konsequent lokale Beschränkungsmaßnahmen entsprechend den gemeinsamen Leitlinien, spätestens sobald das Infektionsgeschehen über die Grenze 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage steigt. Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen, sondern sollen sich – je nach den örtlichen Gegebenheiten – auf die tatsächlich betroffenen Bereiche oder kommunalen Untergliederungen (auch in Nachbarkreisen) beschränken. In diesen Fällen unterstützen das jeweilige Land und der Bund mit zusätzlichen Kapazitäten die schnelle Kontaktnachverfolgung und Testung, auch damit der Zeitraum der Maßnahmen möglichst kurz gehalten werden kann. Für das Reisegeschehen in die besonders betroffenen Gebiete hinein und aus ihnen heraus bedeutet dies insbesondere, dass Beschränkungen nicht erforderlicher Mobilität spätestens dann geboten sind, wenn die Zahl weiter steigt und es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits umfassend unterbrochen werden konnten.

Bund und Länder fordern daher eindringlich alle Bürgerinnen und Bürger auf, nicht erforderliche Reisen in Gebiete und aus Gebieten heraus, welche die Grenze 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten 7 Tage übersteigen, zu vermeiden.

Die Länder werden weiterhin korrespondierend zu den beschränkenden Maßnahmen in den besonders betroffenen Gebieten Vorsorge treffen, dass touristisch Reisende aus einem Gebiet, in dem die Zahl der Neuinfektionen nach den Daten des Robert- Koch-Institutes innerhalb der letzten 7 Tage pro 100.000 Einwohner über 50 liegt, nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden dürfen, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches ein negatives Testergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Die Eindämmung des Infektionsgeschehens und die Testungen im Gesundheitswesen sowie Testungen zur Aufrechterhaltung des Bildungswesens und der inneren Sicherheit haben Priorität. Insofern können solche Freitestungen für Reisezwecke nur durchgeführt werden, wenn die regionalen Kapazitäten für die Durchführung der Tests dies zusätzlich zulassen. Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzbaren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden.

Protokollerklärung Bremen:
Bremen betrachtet den Beschluss vom 16. Juli als weiterhin maßgeblich und verweist auf seine in dem Zusammenhang abgegebene Protokollerklärung.

Protokollerklärung Berlin:
Berlin schließt sich der Protokollerklärung Bremens an und gibt ergänzend folgende Protokollerklärung ab:
Bei der Bewertung des Infektionsgeschehens will Berlin als Gesamtstadt und Einheitsgemeinde behandelt werden.

Protokollerklärung Mecklenburg-Vorpommern:
Mecklenburg-Vorpommern betrachtet die im Beschluss aufgeführten Maßnahmen zur Hotspot-Strategie als Mindestanforderungen und hält insoweit an seinen darüber hinausgehenden Regelungen zur Quarantäne bei Einreise aus besonders betroffenen innerdeutschen Gebieten fest. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Freitestung nach Ablauf von mindestens 5 Tagen.

Protokollerklärung Niedersachsen:
Niedersachsen wird vor dem Hintergrund der extrem kurzfristigen Vorlage ohne vorherige Abstimmung und der aktuellen niedersächsischen Verordnungsgebung prüfen, ob der Beschluss mitgetragen werden kann.

Protokollerklärung Thüringen:
Thüringen weist darauf hin, dass die Einschätzung der Gesundheitsbehörden der betroffenen Gebiete Grundlage und Maßstab für die Maßnahmen der Reisezielgebiete sein muss.