Effektive Durchsetzung von Sanktionen

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Sanktionsdurchsetzungsgesetz II Effektive Durchsetzung von Sanktionen

Nachdem der Bundestag dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II zugestimmt hat, erfolgte nun auch die Billigung vom Bundesrat. Damit werden strukturelle Verbesserungen bei der Sanktionsdurchsetzung und bei der Bekämpfung von Geldwäsche in Deutschland auf den Weg gebracht.

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Genreralzolldirektion

Die Bundesregierung wird eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ schaffen, die zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt sein wird.

Foto: IMAGO/Horst Galuschka

In den vergangenen Monaten hat die Europäische Union in Reaktion auf den völkerrechtswidrigen Krieg Russlands gegen die Ukraine beispiellose Sanktionspakete gegen Russland und Belarus beschlossen. In Deutschland gibt es inzwischen zwei Sanktionsdurchsetzungsgesetze:

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz I (am 20. Mai 2022 vom Bundesrat beschlossen) hat nationale Regelungslücken geschlossen und den Behörden erweiterte Möglichkeiten gegeben, Eigentumsverhältnisse aufzuklären und Vermögensgegenstände sicherzustellen.
Das jetzt, am 16. Dezember, beschlossene Sanktionsdurchsetzungsgesetz II hingegen soll die Sanktionsdurchsetzung dauerhaft verbessern und die Geldwäsche in Deutschland bekämpfen.

Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

Mit dem Gesetz löst die Bundesregierung ihre Zusage gegenüber den Ländern ein: So werden die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse auf eine zentrale Stelle des Bundes übertragen. Zu diesem Zweck richtet das Bundesministerium der Finanzen eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die neue Zentralstelle soll die Befugnis erhalten, Vermögensermittlung sanktionsbezogen zu koordinieren.

Die Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland umfassen das Einfrieren von Vermögenswerten gelisteter Personen, Reisebeschränkungen, Beschränkungen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie Im- und Exportrestriktionen. Die beiden Sanktionsdurchsetzungsgesetze sollen eine effektive Durchsetzung der Sanktionen in Deutschland sicherstellen.

Neues Register und mehr Transparenz im Immobilienbereich

Darüber hinaus sollen Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften in einem neuen Register erfasst werden. Dazu gehören auch Vermögenswerte, die in einem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können. Zudem soll insbesondere im Immobilienbereich mehr Transparenz erreicht werden. Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II sieht vor, Immobilien­daten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen.

Geldwäschebekämpfung

Das Gesetz beinhaltet auch Regelungen zur Geldwäschebekämpfung. Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien sollen zum Beispiel künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen. Mit dieser Maßnahme werden besondere Geldwäscherisiken im Immobilienbereich effektiv adressiert.

Ferner enthält das Gesetz eine Reihe von weiteren Regelungen, die insgesamt dazu beitragen werden, die Sanktionsdurchsetzung noch effektiver zu gestalten und zugleich wichtige Verbesserungen bei der weiteren Geldwäschebekämpfung zu erzielen.