Rechte einfacher durchsetzen

Musterfeststellungsklage Rechte einfacher durchsetzen

Ansprüche leichter durchsetzen - das ist mit der Musterfeststellungsklage seit dem 1. November 2018 möglich. Sie erlaubt Verbrauchern, sich leichter zusammenzuschließen, um Ansprüche gegen Hersteller oder Dienstleister geltend zu machen.

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Ein Staatsanwalt sitzt hinter einem Stapel Akten.

Ab November können Betroffene ihren Schaden gemeinsam leichter geltend machen.

Foto: picture alliance / dpa

Eingetragene Verbände können mit der neuen Musterfeststellungsklage (MFK) Grundsatzfragen, die viele Verbraucher betreffen, in einem Musterverfahren gerichtlich verbindlich klären lassen. Das ist vor allem bei sogenannten Masse- und Streuschäden wichtig - wie dem Diesel-Skandal oder Preiserhöhungen von Banken oder Energielieferanten. Auch unfaire Vertragsklauseln von Reiseveranstaltern oder Fluggesellschaften fallen darunter. Verbraucher schrecken hier vielfach davor zurück, ihre Ansprüche individuell einzuklagen - etwa weil sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder die Schäden im Einzelfall relativ gering sind.

Welche Vorteile hat die Klage?

Die Klage bringt allen Beteiligten Vorteile: Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Rechte einfacher durchsetzen. Unternehmen erhalten mehr Rechtssicherheit.

Bundesverbraucherministerin Katarina Barley würdigte den Vorstoß: "Die Musterfeststellungsklage ermöglicht, dass nicht mehr jeder Einzelne seinen Schaden geltend machen muss. Betroffene können sich zusammenschließen. Ich nenne das die 'Eine-für-alle-Klage'. Man muss die Klage noch nicht einmal selbst führen. Das kostet Sie kein Geld, das kostet Sie keine Nerven. Sie müssen sich nur anmelden."

Wer ist klagebefugt?

Nur anerkannte und speziell qualifizierte Verbände können stellvertretend für Verbraucher gegen ein Unternehmen in einem Musterverfahren klagen. Die strengen Vorgaben bei der Klagebefugnis gewährleisten, dass unseriöse Verbände aus dem In- und Ausland ein Unternehmen nicht missbräuchlich verklagen können.

Wie können sich Verbraucher beteiligen?

Der klagende Verband muss vor Gericht glaubhaft machen, dass mindestens zehn Verbraucher von einem bestimmten Sachverhalt betroffen sind. Die Klageerhebung wird anschließend im Klageregister beim Bundesamt für Justiz öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb von zwei Monaten müssen sich mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher dort eintragen, damit die Klage zulässig ist.

Für die Anmeldung stellt das Bundesamt ein Formular auf seiner Internetseite bereit. Betroffene können es elektronisch ausfüllen und übermitteln. Notwendig sind Angaben zu

  • Name und Anschrift,
  • Gericht und Aktenzeichen der MFK,
  • den Beklagten, den Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs
  • sowie den eingeforderten Betrag.

Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand damit bei der Anmeldung zur MFK deutlich geringer.

Die Anmeldung ist kostenfrei und kann bis zum Verhandlungstermin erfolgen. Ein Anwalt ist dazu nicht notwendig. Wer sich zur MFK anmeldet, kann dadurch verhindern, dass ein Anspruch verjährt. Generell gilt: Eine MFK ist - unabhängig vom Streitwert - in der ersten Instanz beim jeweils zuständigen Oberlandesgericht (OLG) einzureichen.

Was können Verbraucher erwarten?

Anders als bei Sammelklagen nach US-Muster halten Verbraucher bei der MFK am Ende kein Urteil in den Händen, das ihnen einen Ersatzanspruch bescheinigt. Vielmehr handelt es sich um die Klärung einer zentralen Streitfrage. Ist sie zugunsten der Verbraucher geklärt, erleichtert das die individuelle Rechtsdurchsetzung erheblich. Der Verbraucher kann seinen individuellen Anspruch auf dieser Grundlage gegebenenfalls in einem weiteren Gerichtsverfahren durchsetzen.

Das Musterfeststellungsverfahren kann durch einen Vergleich oder ein Urteil enden. Verbraucher tragen keinerlei Verfahrenskosten. Ein rechtskräftiges Musterfeststellungsurteil beziehungsweise ein Vergleich ist grundsätzlich bindend für zwischen dem im Klageregister angemeldeten Verbraucher und dem beklagten Unternehmen.

Erste Klageregister eröffnet

Das Bundesamt für Justiz hat am 20. November 2018 die erste MFK im Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden klagt gegen die Mercedes Benz Bank AG.

Desweiteren haben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der ADAC am 1. November 2018 eine MFK gegen die Volkswagen AG beim OLG Braunschweig eingereicht. Das Ziel: Das Gericht soll feststellen, dass der Volkswagen Konzern mit Software-Manipulationen Kunden vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt und betrogen hat - und den betroffenen Käufern Schadenersatz schuldet. Konkret geht es um die Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat mit Dieselmotoren des Typs EA 189, in denen eine illegale Abschalteinrichtung verwendet und die nach dem 1. November 2008 gekauft wurden.

Das Bundesamt für Justiz hat diese MFK am 26. November 2018 öffentlich bekannt gemacht und ein Klageregister eröffnet.

Unter www.musterfeststellungsklage.de können sich Verbraucher informieren.