Sozialversicherung
Ab 2019 gelten in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung neue Beitragsbemessungsgrenzen. Sie werden damit wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst. Das Kabinett hat die Verordnung dazu beschlossen.
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Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet das: Künftig zahlen sie Krankenkassenbeiträge bis zu einem jährlichen Einkommen von 54.450 Euro. Bisher lag die Grenze bei 53.100 Euro im Jahr.
Die Entgeltgrenze, bis zu der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, liegt 2019 bei 60.750 Euro im Jahr. Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich freiwillig versichern.
Veränderungen in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt in den alten Ländern von 6.500 auf 6.700 Euro im Monat. In den neuen Ländern steigt sie auf von 5.800 auf 6.150 Euro im Monat, und damit stärker als üblich.
Grund dafür: Von 2019 bis 2024 werden die Werte im Osten stufenweise an die im Westen angeglichen. Das legt das Rentenüberleitungsabschlussgesetz fest.
Die Beiträge für Renten- und Pflegeversicherung hängen von der Höhe des Einkommens ab. Sehr hohe Einkommen werden nicht in voller Höhe berücksichtigt, sondern nur bis zu einem bestimmten Betrag: der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Sie begrenzt die Höhe der Beiträge und deckelt damit auch die Rentenansprüche. Jedes Jahr passt die Bundesregierung diesen Wert an.
Soziale Absicherung stabil halten
Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung "herauswachsen". Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.
Rechengrößen ab 1. Januar 2019 im Überblick:
West | Ost | |
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung | 6.700 Euro pro Monat | 6.150 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung | 8.200 Euro pro Monat | 7.600 Euro pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 60.750 Euro pro Jahr (5.062,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 54.450 Euro pro Jahr (4.537,50 Euro pro Monat) | |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2019 allgemeine Rentenversicherung | 38.901 Euro | Hochwertung um 1,1374 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.115 Euro pro Monat | 2.870 Euro pro Monat |