Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Fragen und Antworten zur Kurzarbeit Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, verlängert die Bundesregierung die Sonderregelungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Verbunden damit schafft sie weitere Anreize, die Zeit der Kurzarbeit für Weiterbildung und Qualifizierung zu nutzen. Was Sie zum Kurzarbeitergeld wissen müssen - ein Überblick.

4 Min. Lesedauer

Grafik zeigt, dass die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht hat und die Bezugsdauer verlängert hat. (Weitere Beschreibung unterhalb des Bildes ausklappbar als "ausführliche Beschreibung")

Die Bundesregierung hat das Kurzarbeitergeld erhöht und die Bezugsdauer verlängert - so sollen Kündigungen vermieden werden. 

Die Grafik zeigt, dass die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht und die Bezugsdauer verlängert hat. Auf der Grafik ist zu lesen: 

Kurzarbeit sichert Arbeitsplätze 

Kurzarbeitergeld soll einen vorübergehenden Verdienstausfall teilweise ausgleichen und Entlassungen vermeiden.

Bis Ende 2021 erhöhtes Kurzarbeitergeld – bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (87 Prozent mit Kind im Haushalt).

Maximale Bezugsdauer von 12 auf 24 Monate erhöht (Befristet bis Ende 2021).

Foto: Bundesregierung

Die Bundesregierung hat die Sonderregelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. "Kurzarbeit ist unser Erfolgsmodell, mit dem wir das Auskommen von Millionen Beschäftigten und ihren Familien sichern. Diesen Weg gehen wir weiter", erklärte dazu Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. Durch die gestärkten Anreize, die Zeit der Kurzarbeit in Weiterbildung zu investieren, "wird Kurzarbeit nicht nur zur Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal, sondern auch zum Weg in die Zukunft", so der Minister.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz sowie zwei Verordnungen gewährleisten, dass die aktuellen Regelungen bis Ende  2021 gelten. Damit sichert die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und schafft die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im kommenden Jahr.

Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Durch diese Entlastung wird es Unternehmen erleichtert, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Durch Kurzarbeit können Kündigungen häufig vermieden werden.

Welche Maßnahmen zum Kurzarbeitergeld wurden verlängert?

Vereinfachter Zugang

  • Ein Betrieb kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten in der Firma von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird weiterhin volllständig verzichtet. Vor der Pandemie galt die Regel, dass Betriebe mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen diese auch nutzen müssen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Entlastungen

  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli  bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Verlängerte Bezugsdauer

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld

  • Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld gilt seit dem 1. März 2020.

Hinzuverdienst möglich

  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Berufliche Weiterbildung

  • Zeiten des Arbeitsausfalls sollen für berufliche Weiterbildung genutzt werden. Für diese Fälle wird die reguläre Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge vorerst nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt?

Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber angezeigt und beantragt. Die Beschäftigten eines Betriebes müssen nicht selbst aktiv werden.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Höhe des Kurzarbeitergelds hängt vom Gehalt ab, das Sie normalerweise nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben ausgezahlt bekommen (sogenanntes Nettoentgelt). Davon werden 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Im Zuge der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das Kurzarbeitergeld erhöht. Diese Regelung wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch auf diese Leistung bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Im Einzelnen steigt das Kurzarbeitergeld:

  • Ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (beziehungsweise 77 Prozent, bei mindestens einem Kind im Haushalt).
  • Ab dem siebtem Bezugsmonat auf 80 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts (beziehungsweise 87 Prozent, bei mindestens einem Kind im Haushalt).

Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über drei Monate) wirken sich  nicht auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus. Sofern Sie Saison-Kurzarbeitergeld erhalten, zählt auch diese Leistung. Erhalten Sie dagegen in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld, so wird dieser Monat nicht berücksichtigt.

Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden? 

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.

Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen. Erhalten Sie anschließend wieder Kurzarbeitergeld, wird die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.

Ist die Kurzarbeit hingegen länger als drei Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss Ihr Arbeitgeber Ihre regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, haben Sie erneut Anspruch auf maximal 24 Monate Kurzarbeitergeld.

Wie wirkt sich ein Hinzuverdienst oder eine Nebenbeschäftigung auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus?

Wurde die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt, hat das keine Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Nebenverdienst wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Für bis Ende 2020 aufgenommene Nebentätigkeit bleibt die Hinzuverdienstmöglichkeit anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Können geringfügig Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten?

Geringfügig Beschäftige können kein Kurzarbeitergeld erhalten, da sie nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sind.

Ist eine Qualifizierung während der Kurzarbeit möglich? Können auch "Grenzgänger" Kurzarbeitergeld erhalten? Weiterführende Informationen zum Thema Kurzarbeit finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie bei der Bundesagentur für Arbeit