Gesetz zur Strafbarkeit von Feindeslisten  

Ergänzung im Strafgesetzbuch Gesetz zur Strafbarkeit von Feindeslisten  

Der strafrechtliche Schutz gegen sogenannte Feindeslisten wird verbessert. Außerdem werden Regelungslücken bei der Verbreitung und dem Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern geschlossen sowie eine Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte erreicht werden. Ein entsprechendes Gesetz ist nun in Kraft getreten.

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Die Bundesregierung will das Verbreiten sogenannter Feindeslisten unter Strafe stellen. Die dafür erforderliche Änderung des Strafgesetzbuches ist in Kraft getreten. Danach ist es in bestimmten Fällen strafbar, personenbezogene Daten zu verbreiten: Voraussetzung ist, dass die Verbreitung in ihrer Art und Weise dazu geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, den Betroffenen oder ihm nahestehende Personen in die Gefahr zu bringen, Opfer einer Straftat zu werden. Zu den möglichen Straftaten zählen Verbrechen, also Delikte, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind sowie sonstige rechtswidrige Taten, die sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert richten.

Drohungen und Einschüchterung entgegenwirken

Bei den sogenannten Feindeslisten erfolgt die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem Zusammenhang, der als bedrohlich empfunden wird. Das kann zum Beispiel eine extremistisch ausgerichtete Internetseite sein. Bürgerinnen und Bürger werden hierdurch in Angst versetzt und ziehen sich möglicherweise aus ihrem politischen oder gesellschaftlichen Engagement zurück. Dieser Form der Einschüchterung will die Bundesregierung entgegenwirken.

Die bereits bestehenden Strafnormen erfassten das Phänomen der Feindeslisten nur teilweise, sodass eine Ergänzung des Strafgesetzbuches notwendig wurde. Denn auch das Verbreiten personenbezogener Daten kann den öffentlichen Frieden stören, wenn es dazu geeignet und bestimmt ist, bei anderen die Bereitschaft zu wecken, Straftaten gegen die benannten Personen zu begehen. Mit dem Gesetz wird eine der Maßnahmen umgesetzt, die vom Kabinettausschuss zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus beschlossen worden waren.

Weitere Ergänzungen des Strafgesetzbuches

Darüber hinaus gelten künftig folgende Gesetzesänderungen: 

  • Die Einführung eines Straftatbestands der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern 
  • Die Einführung des Tatbestands der sogenannten verhetzenden Beleidigung
  • Modifikationen an den Straftatbeständen zur Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen