Schneller weg vom Gas
Die angespannte Lage auf dem Gasmarkt treibt Betreiber von Kraftwerken und Industrieanlagen um, die auf diesen Brennstoff angewiesen sind. Damit sie schnell und unkompliziert auf einen anderen Brennstoff umsatteln können, werden erforderliche Genehmigungsverfahren vereinfacht. Die Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist am 26. Oktober in Kraft getreten.
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Die Bundesregierung ermöglicht Betreibern von Kraftwerken und Industrieanlagen, die bislang Gas als Brennstoff eingesetzt haben, einen raschen Wechsel hin zu einem anderen Brennstoff. Angesichts der Gasmangellage, die bislang mit enorm gestiegenen Preisen einherging, ist eine Verfahrenserleichterung für betroffene Unternehmen mitunter existentiell.
Das neue BImSchG
- Die behördliche Zulassung für eine Errichtung einer Anlage kann bereits vor der Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen.
- Erstmals ist – sofern europarechtlich erlaubt – der vorläufige Betrieb einer Anlage möglich.
- Bei zwingend durchzuführenden Genehmigungsverfahren können Fristverkürzungen bei der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgenommen werden, wobei
- Unterlagen nur noch eine Woche statt einen Monat auszulegen sind,
- Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen von zwei auf eine Woche verkürzt ist und
- auf einen Erörterungstermin verzichtet wird.
- In Fällen, in denen der Anlagenbetreiber die Zulassung einer Ausnahme von Emissionsgrenzwerten beantragt, ist – sofern europarechtlich möglich – weder eine Änderungsgenehmigung noch eine Änderungsanzeige nach dem BImSchG erforderlich.
- Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers hin auch Abweichungen von bestimmten Vorgaben der TA Luft und der TA Lärm zulassen, ohne dass es einer Änderungsgenehmigung oder -anzeige bedarf.
- Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren profitieren rückwirkend von diesen Verfahrenserleichterungen.
Befristete Regelung
Diese Regelung ist auf ein paar Jahre, nachdem eine Gasmangellage festgestellt ist, befristet. Da eine Gasmangellage jetzt bereits vorliegt, gelten die Erleichterungen direkt mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung.
Diese Änderung des BImSchG steht im Zusammenhang mit den im Kabinett zugleich beschlossenen Änderungen in der 4., der 30. und der 44. BImSch-Verordnung, in denen verschiedene Details geregelt sind.
Regelung von Details in Verordnungen
- Dabei wird zum einen die Mengenschwelle, bis zu der Anlagen zur Lagerung entzündbarer Gase im vereinfachten Verfahren genehmigt werden, von derzeit 30 auf 50 Tonnen – unbefristet – angehoben.
- Für den Fall einer durch Gasmangel verursachten eingeschränkten Abluftreinigung darf eine zuständige Behörde, unter Wahrung des Umweltschutzes Ausnahmen von Genehmigungsanforderungen zulassen.
- Bei Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen können Ausnahmen von den Ableitbedingungen zugelassen werden . Das ermöglicht, auf atypische Einzelsituationen zu reagieren, wie etwa beim Einsatz mobiler Wärmeerzeuger, um den Ausfall einer bestehenden Wärmeversorgung zu überbrücken.
Biologische Behandlung von Abfällen
Auch für Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen wurde zugestimmt, bei einer Gasmangellage befristete Ausnahmen für Abfallbehandlungsanlagen beim Immissionsschutz zu ermöglichen. Behörden können damit für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von Regelungen zulassen. Dies ist wegen des hohen Beeinträchtigungspotenzials dieser Anlagen bislang nur sehr beschränkt möglich gewesen.
Mit der aktuell angespannten Gasversorgung wäre nämlich nicht auszuschließen gewesen, dass solche Anlagen nicht ordnungsgemäß betrieben werden. Damit wären die genehmigten Emissionswerte nicht mehr einzuhalten gewesen. Das hätte eine Stilllegung nach sich gezogen. Befristete Ausnahmen vom Immissionsschutz, wie sie nun ermöglicht werden, verhindern dies.