Drei weitere Atomkraftwerke gehen vom Netz

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Atomausstieg Drei weitere Atomkraftwerke gehen vom Netz

Für die drei Kernkraftwerke Brokdorf (Schleswig-Holstein), Grohnde (Niedersachsen) und Gundremmingen, Block C (Bayern) erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb zum 31. Dezember 2021. Dies sieht die 2011 verabschiedete 13. Novelle des Atomgesetzes vor.

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Kernkraftwerke

Im Rahmen des Ausstieges aus der Atomenergie werden am 31. Dezember drei weitere Kernkraftwerke vom Netz genommen

Foto: imago images/Panthermedia/NormanKrauss

Nach Beendigung des Leistungsbetriebs zum 31. Dezember 2021 werden die drei Kernkraftwerke Brokdorf, Grohnde und Gundremmingen C endgültig abgeschaltet. Sie speisen dann keinen Strom mehr ins Netz. Möglichst umgehend soll dann mit dem Rückbau begonnen werden. Dabei gelten besondere Schutzmaßnahmen. Denn auch nach Betriebsende kann von einer kerntechnischen Anlage weiterhin eine Gefährdung für Mensch und Umwelt ausgehen. Deshalb muss sie „geordnet stillgelegt“ werden.

Der Atomunfall von Fukushima 2011 leitete eine grundlegende Wende in der deutschen Atompolitik ein. Die Verlängerung der Laufzeiten der deutschen Kernkraftwerke wurde ausgesetzt. Für den Zeitraum eines dreimonatigen Moratoriums wurden zunächst alle 17 deutschen Kernkraftwerke einer Sicherheitsprüfung unterzogen. Daran anschließend wurden die sieben ältesten Kraftwerke (Unterweser, Brunsbüttel, Biblis A, Biblis B, Philippsburg 1, Isar/Ohu 1 und Neckarwestheim 1) sowie das Kernkraftwerk Krümmel erst für drei Monate, dann dauerhaft stillgelegt. Es folgten:

AKW Grafenrheinfeld (Bayern): Abschaltung am 30.06.2015
AKW Gundremmingen B (Bayern): Abschaltung am 31.12.2017
AKW Philippsburg (Baden-Württemberg): Abschaltung am 31.12.2019.

Geordnete Stilllegung und „Grüne Wiese“

Grundsätzlich versteht man unter dem Begriff „Stilllegung“ alle Maßnahmen, die nach der Erteilung der Genehmigung zur Stilllegung durchgeführt werden, bis eine behördliche und atomrechtliche Überwachung nicht mehr notwendig ist. Dies bedeutet in der Regel, dass alle Gebäudeteile entfernt sind und der natürliche Ausgangszustand in Form der sogenannten „Grünen Wiese“ wiederhergestellt ist. Die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür ergeben sich aus dem Atomgesetz.

Strenges Genehmigungsverfahren

Zuständig für den Rückbau ist – dem Verursacherprinzip entsprechend – der Betreiber. Dieser ist verpflichtet, ein Stilllegungskonzept zu entwickeln und der zuständigen atomrechtlichen Landesbehörde vorzulegen, die dieses wiederum genehmigen muss. Da Mensch und Umwelt wegen möglicher Strahlenbelastungen direkt betroffen sein können, wird die Öffentlichkeit in den Prozess der Stilllegung ebenfalls miteinbezogen - zum Beispiel durch Einsichtnahme der Unterlagen.

Rückbau und Demontage

Der Rückbau erfolgt grundsätzlich raumweise und innerhalb von Gebäuden vorzugsweise von oben nach unten und von den Transportwegen ins Rauminnere. An die Demontage der Anlagenteile schließt sich häufig die weitere Zerlegung, Dekontamination, Verpackung und Zwischenlagerung an. Nach Demontage aller Anlagenteile und Dekontamination der Gebäude und Bodenflächen wird die Anlage aus der atom- und strahlenschutzrechtlichen Überwachung entlassen.

Zwischenlagerung

Noch einige Jahre müssen die Brennelemente im Lagerbecken der Anlagen abkühlen. Erst dann können sie in Castoren umgeladen und in ein Zwischenlager auf dem jeweiligen Kraftwerksgelände transportiert werden. Dort lagern und trocknen die abgekühlten Brennelemente für weitere Jahre.

Schutz der Bevölkerung

Zum Schutz der Bevölkerung, des Personals und der Umwelt vor Strahlenbelastungen, werden umfangreiche Schutzmaßnahmen getroffen. Hierzu gehören die radiologische Personenüberwachung, die Raum- und Arbeitsplatzüberwachung, Maßnahmen zur Rückhaltung radioaktiver Stoffe, die Überwachung der Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Luft und dem Abwasser sowie die Umgebungsüberwachung.

Wohin mit dem radioaktiven Abfall?

Um die Standortsuche für ein Endlager für insbesondere hoch radioaktive Abfallstoffe vorzubereiten, setzte der Deutsche Bundestag 2014 die „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ ein. Deren Vorschläge und Handlungsempfehlungen wurden in dem im Mai 2017 in Kraft getretenen „Gesetz zur Fortentwicklung des Standortauswahlgesetzes“ umgesetzt.

Ziel des Gesetzes ist eine offene, wissenschaftsbasierte und transparente Suche eines Endlagerstandortes nach dem Prinzip der „weißen Landkarte“. Das heißt, keine Region wird von vornherein ausgeschlossen. Geplant ist, dieses Verfahren bis zum Jahr 2031 abzuschließen. Ab 2050 soll der Atommüll am endgültigen Standort eingelagert werden.