Das gilt jetzt bei Corona-Tests

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Angepasste Teststrategie Das gilt jetzt bei Corona-Tests

Seit dem 30. Juni gilt die neue Coronavirus-Testverordnung in Kraft. Wichtig: Weiterhin wird es eine flächendeckende Infrastruktur für Bürgertests geben. Vulnerable Gruppen erhalten kostenlose Tests. Bürgerinnen und Bürger müssen sich in bestimmten Fällen mit drei Euro an einem Test beteiligen.

1 Min. Lesedauer

Negativer SARS-CoV-2 Rapid Antigen Schnelltest und Tupfer.

Zum 30. Juni 2022 treten Änderungen der Coronavirus-Testverordnung in Kraft.

Foto: imago images/ULMER Pressebildagentur

Angesichts des anhaltenden Infektionsgeschehens durch die Omikron-Variante ist es notwendig, die Test-Verordnung über den 30. Juni hinaus bis zum 25. November zu verlängern. Corona-Tests helfen uns, Infektionen zu erkennen, Ansteckungen zu verhindern und den Alltag sicherer zu gestalten. 

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Die kostenlosen Bürgertestungen für Menschen ohne Symptome werden dem Grunde ausgesetzt. Ausnahmen bleiben aber für folgende Personengruppen erhalten:

  • Kinder unter fünf Jahren
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, insbesondere auch Schwangere im ersten Drittel ihrer Schwangerschaft,
  • Personen, die aktuell an Studien zu Corona-Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangen drei Monaten teilgenommen haben.
  • Menschen, die sich aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Isolierung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
  • Personen, die jemanden in einem Krankenhaus oder einer stationären Pflegeeinrichtung besuchen wollen,
  • Menschen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben oder gelebt haben,
  • Pflegende Angehörige sowie Assistentinnen und Assistenten, die von Menschen mit Behinderungen angestellt sind (im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX).

Folgende Personengruppen müssen sich mit drei Euro an einem Test beteiligen:

  • Menschen, die am selben Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen werden
  • Personen, die zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an Covid-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden, 
  • Personen, die durch die Corona Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ erhalten

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Gesundheit .