Faire Aufteilung der CO2-Kosten

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Entlastung für Mieterinnen und Mieter Faire Aufteilung der CO2-Kosten

Seit 2021 wird fürs Heizen mit Öl oder Erdgas eine CO2-Abgabe erhoben. Bis dahin mussten Mieterinnen und Mieter die zusätzlichen Kosten allein tragen. Ab dem 1. Januar 2023 werden Vermieterinnen und Vermieter an den CO2-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen beteiligt –  je nach energetischem Zustand des Mietshauses.

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CO2-Kosten

Aufteilung der CO2-Kosten: Bundesministerin Klara Geywitz sowie ihre Kollegen Marco Buschmann und Robert Habeck informierten nach dem Kabinettsbeschluss im Mai über den Gesetzentwurf.

Foto: picture alliance/dpa/Kay Nietfeld

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieterinnen und Mieter haben im Gegensatz zu Eigenheimbesitzern auf diese Rahmenbedingungen keinen Einfluss. Sie können die Kosten nur senken, indem sie sparsam und effizient heizen – die CO2-Umlage müssen sie allerdings bislang in vollem Umfang schultern.

Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mieterinnen und Mietern im Mai 2022 auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben es im Herbst 2022 verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Stufenmodell für faire Kostenteilung

Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, dann sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieterinnen und Vermieter ermitteln die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung.

Mehr Sanierungen, neue Heizungen, effizienter Verbrauch

Die neue Regelung hebt die Aufgabe von Vermieterinnen und Vermietern hervor, Mietshäuser mit klimafreundlichen Heizsystemen auszustatten und für eine gute Dämmung zu sorgen. Gleichzeitig bleibt die Eigenverantwortung der Mieterinnen und Mieter bestehen, möglichst sparsam und effizient zu heizen, indem ein Teil der CO2-Kosten weiterhin auf sie umgelegt wird. Der Anreiz des CO2-Preises für mehr Klimaschutz und Energieeffizienz wirkt so nun auch im Mietverhältnis.

Kostenteilung entfällt in Ausnahmefällen

In manchen Fällen hindern Vorgaben – zum Beispiel aufgrund von Denkmalschutz, der Pflicht zur Nutzung von Fernwärme oder Milieuschutz – Vermieterinnen und Vermieter daran, die Energiebilanz von Gebäuden zu verbessern. Ihr Kostenanteil wird dann halbiert oder entfällt ganz.

Nichtwohngebäude: zunächst hälftige Teilung des CO2-Preises

Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell wie bei Wohngebäuden eignet sich derzeit noch nicht, da diese Gebäude in ihren Eigenschaften zu verschieden sind. Die Datenlage reicht aktuell nicht aus für eine einheitliche Regelung. Hier gilt es, wie im Gesetz vorgesehen, bis Ende 2024 die dafür erforderlichen Daten zu erheben. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude soll dann Ende 2025 eingeführt werden.