Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig

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Infektionsschutz am Arbeitsplatz Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar aufgehoben – gute zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie bis 7. April 2023 gelten. An Ihre Stelle treten Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz.

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Symbolfoto fuer Mitarbeiter arbeiten an einem Modul für Wasserstoff Brennstoffzellen.

Die Infektionsschutzverordnung für Arbeitnehmer fällt zum 2. Februar. An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums. 

Foto: imago images/Political-Moments

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar aufgehoben – gute zwei Monate früher als geplant. Grund ist die erfreuliche Entwicklung der Infektionslage in Deutschland: Die Corona-Infektionszahlen sinken, die Infektionen verlaufen milder und die Prognosen sind günstig. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin corona-spezifische Regelungen des Infektions­schutz­gesetzes zu beachten.

Empfehlung statt Verpflichtung

„Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat in der Vergangenheit und insbesondere in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil zu der Entscheidung. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr nötig. Zuvor hatte sich das Kabinett mit der Aufhebungsverordnung befasst.   

Die Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes hatten dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Infektionen am Arbeitsplatz besser zu schützen und damit auch ihr Risiko gesenkt, an Long-Covid zu erkranken. An ihre Stelle treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums . Arbeitgeber können diese bei Bedarf zum Schutz ihrer Beschäftigten anwenden – auch zum Schutz vor anderen Infektionskrankheiten, etwa der Grippe.

Grundlage war die betriebliche Gefährdungsbeurteilung

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung war seit 1. Oktober 2022 in Kraft und sollte ursprünglich bis  7. April 2023 gelten. Sie verpflichtete die Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollten die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.