Windkraftanlagen und Naturschutz

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Bundesnaturschutzgesetz vollständig in Kraft Windkraftanlagen und Naturschutz

Die Bundesregierung will den Ausbau von Windenergie deutlich beschleunigen. Das betrifft auch den Naturschutz, weswegen das Bundesnaturschutzgesetz anzupassen war. Nachdem die Novellierung Ende Juli 2022 teilweise in Kraft trat, gilt sie seit dem 1. Februar 2023 nun in Gänze. 

2 Min. Lesedauer

Windrat am Rand eines Rapsfeldes

Der Ausbau der Windkraft soll beschleunigt werden.

Foto: mauritius images

„Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz ermöglichen wir straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie. Gleichzeitig wahren wir hohe ökologische Schutzstandards und unterstützen gefährdete Arten langfristig durch ein neues Artenhilfsprogramm“, sagte Bundesumweltministerin Steffi Lemke in Berlin. 

Schneller genehmigen 

Um Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zu beschleunigen, gelten für die artenschutzrechtliche Prüfung nun bundeseinheitliche Standards. Erstellt wird dafür beispielsweise eine Liste von Brutvogelarten, die mit Windanlagen zusammenstoßen können. Hinzu kommen weitere artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit Tabubereich. 

Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse

Damit Ausnahmeerteilungen leichter möglich werden, gilt der Betrieb von Windenergieanlagen nun im überragenden öffentlichen Interesse, er dient gar der öffentlichen Sicherheit. Für schnellere Genehmigungsverfahren sind mit der Gesetzesänderung zudem die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung und die Alternativenprüfung vereinfacht worden. Und für das Repowering von Windenergieanlagen an Land gibt es mit der Novellierung klare artenschutzbezogene Bestimmungen.

Seit Februar gilt eine weitere Erleichterung – wiewohl mit Einschränkung:
Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen sind in einem Landschaftsschutzgebiet nicht verboten, wenn sich der Standort dafür in einem sogenannten Windenergiegebiet befindet. Also dort, wo es ausgewiesenermaßen windig ist. 
Zur weiteren Beschleunigung gilt diese Neuerung vorerst auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im Landschaftsschutzgebiet. Und zwar solange, bis festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat.
Die Einschränkung: Diese günstige Regelung für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen gilt allerdings nicht in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde.

Bundesamt für Naturschutz eingebunden

Das Bundesamt für Naturschutz bekommt den Auftrag, nationale Artenhilfsprogramme aufzustellen. Mit denen sollen insbesondere die hier betroffenen Arten unterstützt werden. Anlagenbetreiber sollen diese Programme mitfinanzieren.

Deutschland steht vor großen Herausforderungen: Wir wollen unsere Klimaziele erreichen, zugleich Modernisierung und Digitalisierung vorantreiben und unsere Energieversorgung umbauen. Dazu müssen wir schneller planen, entscheiden und umsetzen. Die Bundesregierung beschleunigt deshalb Planungs- und Genehmigungsverfahren. Sie hat bereits verschiedene Verbesserungen angestoßen und erarbeitet kontinuierlich weitere. In ihrer Erklärung „Planungen und Genehmigungen beschleunigen – Transformation voranbringen“ stellt die Bundesregierung Erreichtes und Kommendes ausführlich vor.