Der Vertrag von Amsterdam ist die dritte umfassende Änderung der EG-Gründungsverträge nach der einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht. Er ist am 1. Mai 1999 in Kraft getreten.
Die Union und die Bürger: Mehr Demokratie
Die Rechte des Europäischen Parlaments wurden mit dem Vertrag erheblich erweitert. Schon der Vertrag von Maastricht räumte dem Europäischen Parlament (EP) das Recht ein, in einer begrenzten Anzahl von Bereichen gleichberechtigt mit dem Rat mitzuentscheiden. In vielen anderen Politikbereichen behielt jedoch der Rat das letzte Wort. Mit diesem Vertrag wurde das "Verfahren der Mitentscheidung" auf fast alle Bereiche ausgedehnt, in denen der Rat mehrheitlich entscheidet. Weitere Fortschritte wurden mit der Straffung der Entscheidungsverfahren erzielt (Gesetzgebungsverfahren).
Beschäftigung: neues Gemeinschaftsziel
Ein neues Beschäftigungskapitel wurde in den Vertrag aufgenommen. Das Ziel eines "hohen Beschäftigungsniveaus" wurde nun eines der Hauptanliegen der europäischen Politik. Zwar entscheidet nach wie vor jeder Staat selbst über seine Beschäftigungspolitik. Die Mitgliedstaaten richten sich dabei aber an einer koordinierten Beschäftigungsstrategie auf europäischer Ebene aus.
Der Rat beschließt gemeinsame politische Leitlinien auf Grundlage jährlicher Berichte über die Beschäftigungslage. Er kann auch Empfehlungen an die einzelnen Mitgliedstaaten richten. Das Sozialabkommen, das bisher nur in einem Protokoll dem Maastrichter Vertrag angefügt war, wurde in Amsterdam in den EG-Vertrag aufgenommen.
Innen- und Justizpolitik: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
In einem freien Europa ohne Grenzkontrollen spielt das Thema "Innere Sicherheit" eine besonders wichtige Rolle. Mit den beschlossenen Vertragsänderungen wurde ein großer Teil der Bestimmungen zur Innen- und Justizpolitik in den Gemeinschaftsrahmen überführt. Bei der Inneren Sicherheit, der Asyl-, Flüchtlings-, Einwanderungs- und Visumspolitik sowie Fragen der Kontrollen an den Außengrenzen der Union sollten die Mitgliedstaaten künftig gemeinsame Regeln finden.
Konkret heißt das: Die Organe der Europäischen Union sind am Entscheidungsprozess beteiligt und der Europäische Gerichtshof übernimmt seine Kontrollfunktionen. Entscheidungen in Fragen der Asyl- und Einwanderungspolitik waren zunächst nur einstimmig möglich. Darüber hinaus wurden die Bestimmungen des Abkommens von Schengen in den Rahmen des Gemeinschaftsrechts überführt. Damit wurde das freie Überqueren der Grenzen zum allgemeinen Bürgerrecht. Großbritannien und Irland behalten ihre Grenzkontrollen bei, können aber jederzeit teilnehmen.
Europol
Der europaweit wachsenden Bedrohung durch international organisierte Kriminalität, Drogenhandel und Terrorismus sollte gemeinsam begegnet werden. Die Kompetenzen der Europäischen Polizeibehörde, Europol, wurden deshalb gestärkt. Sie erhielt auch operative Befugnisse. Die Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden in Strafsachen bleibt nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, sollte aber verbessert werden - etwa bei der Verfolgung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des Drogen- und Waffenhandels.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
Mit dem Vertrag von Maastricht wurden der Europäischen Union neue außen- und sicherheitspolitische Zuständigkeiten übertragen. Jedoch galten für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) besondere Regeln: Sie unterlag dem Verfahren der Regierungszusammenarbeit; Entscheidungen konnten in aller Regel nur einstimmig gefasst werden.
Nach den in Amsterdam vereinbarten Vertragsänderungen blieb es dabei, dass der Rat grundsätzliche Fragen einstimmig beschließen musste. Über die Umsetzung der gefassten Beschlüsse sollte dagegen künftig eine Mehrheit entscheiden können; nur aus wichtigen Gründen konnte ein Mitgliedstaat einen Mehrheitsbeschluss verhindern.
Eine neue Strategieplanungs- und Analyseeinheit sollte darüber hinaus die Entscheidungen des Rates vorbereiten und planen helfen. Sie wird vom Generalsekretär des Rates geleitet, der die Aufgabe eines "hohen Vertreters für die GASP" übernimmt und ihr so "Gesicht und Stimme" verleiht.
Auch die sicherheitspolitische Komponente der GASP wollten die Mitgliedstaaten in Amsterdam weiterentwickeln. Es ging um die Frage, wie die Westeuropäische Union (WEU) und die Europäische Union einander angenähert werden können. Der Vertrag von Amsterdam sah nun die Perspektive der Integration der WEU in die EU vor, ohne sie aber direkt zu vollziehen.
Die EU konnte die WEU für Aufgaben der Friedenssicherung - humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Maßnahmen sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung - in Anspruch nehmen. Die politischen Leitlinien auch gegenüber der WEU legte der Europäische Rat fest.
Institutionelle Reformen
Je mehr Mitgliedstaaten der EU beitraten, um so komplexer, schwieriger und langwieriger wurden die Abstimmungs- und Entscheidungsmechanismen in den europäischen Institutionen. Um das Entscheiden im Rat zu vereinfachen, wurde in weiteren Bereichen die Mehrheitsregel angewandt. Mit der nächsten Erweiterung sollten, so legte es ein Protokoll zum Vertrag von Amsterdam fest, die großen Mitgliedstaaten auf das zweite Mitglied der Europäischen Kommission verzichten. Voraussetzung sei, dass dann auch die Frage des Stimmengewichts der Mitgliedstaaten im Rat neu geregelt wird. Die Zahl der Mitglieder des EP sollte auch nach einer Erweiterung 700 nicht überschreiten.
Der Präsident der Kommission erhielt neue Kompetenzen. Er kann die "politische Führung" ausüben und besitzt gegenüber den anderen Mitgliedern der Kommission disziplinarische Rechte. Das Parlament muss in Zukunft nicht mehr nur der Ernennung der Kommission, sondern vorab schon der Benennung des Präsidenten zustimmen.
Flexibilität
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde eine "Flexibiliätsklausel" eingeführt, die Formen engerer Kooperation erlaubt. Gleichzeitig enthielt der Vertrag Bestimmungen, die gewährleisten sollen, dass es zu keiner Spaltung der Union kommt und der institutionelle Rahmen gewahrt bleibt. Kein Mitgliedstaat darf vom Integrationsprozess ausgeschlossen werden: Nachzügler können jederzeit aufholen.