Kommunale Wärmeplanung für ganz Deutschland

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Klimaneutrale Fernwärme Kommunale Wärmeplanung für ganz Deutschland

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral heizen. Die kommunale Wärmeplanung informiert Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, ob sie mit einem Fernwärmeanschluss rechnen können oder sich für eine andere klimafreundliche Heizungsoption entscheiden sollten. Das Wärmeplanungsgesetz ist zusammen mit dem Gesetz für erneuerbares Heizen am 1. Januar 2024 in Kraft getreten.

4 Min. Lesedauer

Foto zeigt ein Fernwärme-Rohrsystem.

Bis 2045 müssen alle Wärmenetze klimaneutral sein – es muss dann also 100 Prozent Erneuerbare Energie eingeleitet werden.

Foto: IMAGO/Rainer Weisflog

Das Wärmeplanungsgesetz ist gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Beide Gesetze tragen dazu bei, die Klimaziele im Jahr 2045 zu erreichen.

Erstmals werden damit alle Städte und Gemeinden in Deutschland eine lokale Wärmeplanung bekommen. Diese gibt den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen und Energieversorgern Sicherheit darüber, ob und mit welcher zentralen Wärmeversorgung sie vor Ort rechnen können.

Wer ein Haus besitzt oder bauen will, möchte sicher wissen, mit welchen Kosten für Energie in den nächsten Jahrzehnten zu rechnen ist. Wer heute eine Mietwohnung sucht, schaut auch nach dem Energieverbrauch und fragt sich, mit welchem Energieträger geheizt wird. Wichtig ist, Klarheit darüber zu bekommen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung lokal in Zukunft zu rechnen ist. Also welche Voraussetzungen den Kommunen vorliegen und ob ein Anschluss an das Fernwärmenetz möglich ist? Ein Wärmeplan hilft dabei, sich für eine der neuen Heiztechnologien mit Erneuerbaren Energien zu entscheiden.

Wärmepläne bis spästestens Mitte 2028

Bis spätestens Mitte 2028 sollen alle rund 11.000 Kommunen Deutschlands eine Wärmeplanung haben: In Großstädten (Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern) sollen sie bis zum 30. Juni 2026 vorliegen, in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028. Kleinere Gemeinden (unter 10.000 Einwohner) können ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren vornehmen. Darüber entscheiden die Länder.

GEG-“Heizungs-Gesetz“ und Wärmeplanung verbunden
Für bestehende Gebäude gibt es nach dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) längere Fristen, um eine fossile Heizung auszutauschen bzw. auf Heizen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien umzustellen. Die Vorgaben im neuen GEG gelten erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Daher sind die Fristen im Wärmeplanungsgesetz eng mit dem GEG verzahnt. Beide Gesetze sollen zum Jahr 2024 in Kraft treten.
Das Wärmeplanungsgesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Wärmeplanung auf vorhandene Daten aufbauen

Die Kommunen können für die Erarbeitung ihrer Wärmepläne auf vorhandene Daten von Behörden, Energieversorgern oder Schornsteinfegern zurückgreifen. Sie müssen keine neuen Daten erheben.

Die Länder werden mit dem Gesetz verpflichtet, sicherzustellen, dass Wärmepläne erstellt werden. In der Regel werden die Städte und Kommunen diese Aufgabe übernehmen.

Ausbau Fernwärmenetz

Nicht nur Hauseigentümerinnen, -eigentümer brauchen mehr Informationen, um sich für eine kosteneffiziente und klimagerechte Wärmeversorgung zu entscheiden. Auch Mieterinnen und Mieter wollen wissen, mit welcher Energie ihre Wohnung künftig beheizt werden soll.

Fernwärme nimmt in der klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft eine herausragende Rolle ein, insbesondere in urbanen Gebieten. Deshalb müssen die Wärmenetze ausgebaut und auf Wärme aus Erneuerbaren Energien umgestellt werden. 

Derzeit werden bundesweit erst etwa 14 Prozent der Haushalte über Fernwärme versorgt. Diese wird bisher zu lediglich 20 Prozent aus Erneuerbaren Energien erzeugt.

Klimaneutrale Fernwärme bis 2045

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung die rechtliche Grundlage geschaffen, die für ganz Deutschland einheitliche Standards und Vorgaben definiert. Die Wärmeversorgung soll klimaneutral werden – bis spätestens 2045 soll in Deutschland ausschließlich mit Erneuerbaren Energien geheizt werden.

Bis 2045 müssen dann alle Wärmenetze klimaneutral sein. Es muss dann also 100 Prozent Erneuerbare Energie eingeleitet werden. Das Wärmeplanungsgesetz enthält Mindestziele für den Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme. Es legt den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest:

Für neue Wärmenetze soll gelten: Bereits ab dem 1. Januar 2024 müssen in jedes neue Wärmenetz mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme eingeleitet werden.

Bis zum Jahr 2030 soll die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral erzeugt werden. Die Wärmenetze sollen bis dahin zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Vorteile von Fernwärme: Für Fernwärme kann beispielsweise die Abwärme genutzt werden, die bei Industrieprozessen entsteht. Es können große natürliche Wärmequellen (Luft, Geothermie, Gewässer) beispielsweise durch Großwärmepumpen genutzt werden. Fernwärme ermöglicht eine effiziente Wärmebereitstellung in hochverdichteten Regionen bei geringem Platzbedarf, also in Städten. Sie kann zudem einfach und in mehreren Schritten auf Erneuerbare Energieträger bei geringeren Investitionskosten umgestellt werden. 

Bund unterstützt Wärmeplanung mit 500 Millionen Euro

Viele Kommunen in Deutschland haben bereits eine Wärmeplanung oder haben mit der Planung schon angefangen. Die Kommunen, die sich jetzt auf den Weg machen, bekommen dafür Zeit und finanzielle Unterstützung für den Planungsprozess.

„Als Bund unterstützen wir sie bei den Planungskosten bis 2028 mit insgesamt 500 Millionen Euro. Das Geld soll unbürokratisch und schnell in den Kommunen ankommen, weshalb wir es den Ländern über erhöhte Anteile an der Umsatzsteuer zukommen lassen. Das Geld steht den Landeshaushalten damit direkt zur Verfügung. Ermöglicht wird dies durch eine Änderung im Finanzausgleichsgesetz. Der Bund wird damit sicherstellen, dass die Länder die Gelder 2024 in ihren Haushalten verbuchen können“, teilte Bundesbauministerin Geywitz am 11. Januar mit.

Die Änderung im Finanzausgleichsgesetz hat das Kabinett hat am 8. Januar beschlossen.