Mehr Leistungen und stabile Finanzen

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Pflegereform Mehr Leistungen und stabile Finanzen

Die soziale Pflegeversicherung wird stabilisiert, so dass Betroffene auch in Zukunft die Leistungen erhalten, die sie benötigen. Bundesgesundheitsminister Lauterbach: „Die Pflegebedürftigen haben unsere volle Solidarität verdient.“ Der Bundesrat hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt.

2 Min. Lesedauer

Ältere Menschen sitzen in einem Pflegeheim an einem Tisch.

Ältere Menschen im Pflegeheim: Mehr Leistungen für stationäre und ambulante Pflege.

Foto: mauritius images/Maskot

Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird in zwei Schritten reformiert: Am 1. Juli 2023 wird die Finanzgrundlage stabilisiert. Das ermöglicht dringende Leistungsverbesserungen bereits zum Januar 2024. Und in einem zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 nochmals spürbar angehoben.

Beiträge werden erhöht – Kinder berücksichtigt

Am 1. Juli erhöht sich der Beitragssatz um 0,35 Prozentpunkte. Bei der Beitragshöhe wird künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt. Hintergrund: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022, der dem Gesetzgeber aufgetragen hat, den Erziehungsaufwand von Eltern und auch die Zahl der Kinder stärker zu berücksichtigen.

Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Häusliche Pflege stärken – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen entlasten

Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch dynamisiert – in Anlehnung an die Preisentwicklung.

Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist die Lohnersatzleistung gemeint, die bezahlt wird, wenn Menschen aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Pro Kalenderjahr wird es diese Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person geben.

Pflegebedingte Eigenanteile in Heimen begrenzen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, erhalten einen "Leistungszuschlag" auf die Kosten. Dieser Zuschuss wird von der Pflegekasse an das Pflegeheim gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohnerinnen und -bewohner an den Kosten. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist abhängig davon, wie  lange Pflegebedürftige schon in der vollstationären Pflege wohnen.

Zum 1. Januar 2024 wird dieser Zuschlag erhöht:

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von derzeit 5 Prozent auf 15 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 auf 30 Prozent,
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 auf 50 Prozent und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 auf 75 Prozent.

Geregelt ist der Leistungszuschlag im Sozialgesetzbuch XI in § 43c.  

Digitalisierung voranbringen

Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege werden künftig noch besser genutzt. Dazu wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.

Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.

Weitere Informationen, welche Regelungen der Gesetzentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege im Einzelnen vorsieht, finden Sie beim Bundesgesundheitsministerium .