Ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten
Es ist ein Meilenstein im Gesundheitswesen: Im kommenden Jahr kommt die elektronische Patientenakte (ePA) – und das für alle rund 73 Millionen gesetzlich Versichterten. Was ändert sich und welche Vorteile hat die ePA? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
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Ab 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland eingerichtet. Mit der ePA wird die alte Zettelwirtschaft beendet: Zukünftig finden Sie alle Ihre Patientendaten zentral zusammengetragen und in digitaler Form. Dazu gehören zum Beispiel Röntgenbilder, Arztbriefe oder Befundberichte
Darüber hinaus erhalten die Versicherten eine digitale Medikationsübersicht, wodurch zusammen mit dem E-Rezept Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden können. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann mit dem „Opt-Out“ widersprechen. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur ePA im Überblick.
Die ePA für alle startet am 15. Januar 2025 und wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in ausgewählten Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt.
Gesetzlich Versicherte konnten bereits seit 2021 eine ePA beantragen, doch bislang gab es keine automatische Einrichtung für alle. Alle, die bereits eine ePA haben, können diese weiterhin nutzen.
Ihre zentralisierten und digitalisierten Patientendaten in der ePA verschaffen einen besseren Überblick über die eigene Gesundheitsakte. Insgesamt wird die medizinische Versorgung so transparenter.
Und auch die Behandlungsprozesse beschleunigen sich: Denn Krankenhäuser, Arztpraxen und andere Gesundheitseinrichtungen erhalten mit der ePA einen schnelleren Zugriff auf Krankenakten. Durch die bessere Vernetzung können Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.
Ja, denn die Sicherheit Ihrer Gesundheitsdaten hat bei der ePA höchste Priorität. Die sensiblen Inhalte werden auf sicheren Servern innerhalb der sogenannten Telematikinfrastruktur gespeichert und in der ePAverschlüsselt abgelegt.
Niemand außer den Zugriffsberechtigten hat Zugriff auf die ePA – auch nicht Ihre Krankenkasse. Erst wenn man die elektronische Gesundheitskarte in der Arztpraxis einsteckt, erteilt man den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine Zugriffsberechtigung. Diese kann man in der ePA-App aber zeitlich und inhaltlich begrenzen.
Gesetzlich Versicherte können sich die kostenfreie ePA-App der eigenen Krankenkasse herunterladen und darin einen ePA-Zugang einrichten.
Weil die ePA sensible Gesundheitsdaten bereithält, muss der Zugang sicher gestaltet sein. Daher muss man sich bei der ersten Anmeldung authentifizieren - entweder mit dem elektronischen Personalausweis und PIN oder mit der elektronischen Gesundheitskarte und PIN. Auch eine Authentifizierung in der Apotheke wird als weitere Option möglich sein.
Für nachfolgende Logins können Versicherte entscheiden, welche Identifizierung sie nutzen – beispielsweise die Gesichtserkennung.
Ja, Versicherte können die ePA auch ohne App nutzen und die eigenenen Gesundheitsdaten in ausgewählten Apotheken einsehen.
Alternativ kann man einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter eine Vollmacht für den Zugriff auf die Gesundheitsdaten erteilen. Das kann beispielsweise für die Menschen sinnvoll sein, die mit dem technischen Umgang der ePA-App Probleme haben. Die Vertreterin oder der Vertreter können dann die Verwaltung der Patientenakte übernehmen.
Die Nutzung der ePA ist eine individuelle Entscheidung: Der Einrichtung und späteren Nutzung der ePA kann man jederzeit widersprechen. Es gibt keine Zwangs-ePA.
Die Krankenkassen informieren Versicherte über die Möglichkeiten des Widerspruchs. Ein Widerspruch ist auch möglich, wenn die ePA schon eingerichtet ist und führt zur Löschung der Akte.
Ja, gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche sollen ebenfalls eine ePA bekommen. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird deren ePA dann von einer ebenfalls gesetzlich versicherten, sorgeberechtigten Vertreterin oder einem Vertreter – also in der Regel von einem Elternteil – verwaltet. Ab 15 Jahren wird den Heranwachsenden das Widerspruchsrecht übertragen.
Ja, denn die Gesundheitsdaten in der ePA haben ein enormes Potenzial, die Gesundheitsversorgung zu verbessern. Medizinische Daten – noch dazu von sehr vielen Patientinnen und Patienten – sind eine wichtige Grundlage für die Forschung.
Deshalb können die Gesundheitsdaten in der ePA erstmals ab Juli 2025 für alle Zwecke, die im öffentlichen Interesse sind, genutzt werden. Das heißt unter anderem für Forschung und statistische Auswertungen. Ganz wichtig: Die Daten werden pseudonymisiert, also ohne Angaben wie Name und Adresse verwendet. Versicherte, die ihre Gesundheitsdaten nicht bereitstellen möchten, können dem widersprechen. Das geht in der ePA-App oder über die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse.
Die Entscheidung, ob Gesundheitsdaten zum Beispiel von einem Forschungsinstitut verwendet werden dürfen, erfolgt anhand gesetzlich festgelegter Kriterien und wird vom Forschungsdatenzentrum Gesundheit vorher geprüft.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, Versicherte aufzuklären – über die Funktionsweise der ePA, die gespeicherten Inhalte und ihre Rechte und Ansprüche.
Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Patientinnen und Patienten über ihre gespeicherten Gesundheitsdaten informieren. Und sie müssen auf das Widerspruchsrecht zur ePA aufmerksam machen. Diese Hinweispflicht gilt vor allem, wenn es um sensible Daten geht – beispielsweise zu psychischen Erkrankungen.
Private Krankenkassen können ihren Versicherten ebenfalls eine widerspruchsbasierte ePA anbieten – einige haben damit bereits begonnen.
Weitere Informationen zur ePA für alle gibt es beim Bundesministerium für Gesundheit oder bei den jeweiligen Krankenkasse.