Faire Verbraucherverträge

Verbraucherschutz Faire Verbraucherverträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht. Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen gehören der Vergangenheit an. Dabei geht es etwa um Energielieferverträge, Verträge für Fitnessstudios oder Zeitungs-Abos. Informationen zu dem Gesetz finden Sie hier.

3 Min. Lesedauer

Beine auf einem Laufbahn.

Künftig gibt es mehr Schutz vor überlangen Vertragslaufzeiten, so etwa bei Verträgen mit Fitnessstudios.

Foto: imago images/Westend61

Wieso war ein Gesetz für faire Verbraucherverträge notwendig?

Unerlaubte Telefonwerbung stellt einerseits eine unzumutbare Belästigung dar. Sie führt aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Zum anderen verwenden Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die es Verbraucher verwehren für sie günstigere Angebote zu nutzen. Des Weiteren wird Verbrauchern etwa die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterliegen.

Wie sehen die Vertragslaufzeiten für Verträge etwa fürs Fitnessstudio, Partnerbörsen und sonstige Abos aus?

Verbraucherverträge die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen, werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten.

Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren.

Was gilt bei einer automatischen  Vertragsverlängerung?

Die Kündigung vergessen – und schon ist man an einen unliebsamen Vertrag weiter gebunden? Das soll künftig nicht mehr so einfach passieren. Zum Schutz der Verbraucher werden daher strengere Regelungen für stillschweigende Vertragsverlängerungen getroffen. Für Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt: Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach sich ein Verbrauchervertrag stillschweigend verlängert, ist nur dann wirksam, wenn dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Aber Achtung: Für Verträge, die vor dem 1. März 2022 abgeschlossen worden sind, gilt weiterhin die alte Regelung, dass stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr möglich sind und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer.

Können Strom- und Gasverträge weiter telefonisch abgeschlossen werden?

Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders gross. Lieferverträge für Strom und Gas soll man deshalb nicht mehr allein am Telefon abschließen können. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er künftig "in Textform", also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert.

Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.

Wie sind online abgeschlossene Verträge kündbar?

Ab dem 1. Juli 2022 wird für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Dauerschuldverhältnisse erweisen sich oftmals als Kostenfallen für Verbraucher. Ein Vertrag im Internet ist schnell geschlossen - oftmals genügt dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen ist meistens wesentlich schwieriger. Nicht selten muss man sich durch mehrere Seiten klicken und am Ende womöglich noch per Brief oder Fax kündigen. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich schafft Abhilfe.

Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, kann ein Verbraucher einen Vertrag, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

Was wird noch geregelt?

Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, sind unwirksam. Dies gilt auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.