Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

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Im Mai 1992 unterzeichneten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) den Vertrag zur Gründung des Europäischen Wirtschaftsraums. Er trat am 1. Januar 1994 (für Liechtenstein: 1. Mai 1995) in Kraft. Die Schweiz nimmt allerdings nicht am EWR teil, da die Schweizer Bevölkerung  sich in einem Referendum gegen den Beitritt zum EWR entschied.

Bereits nach dem Beitritt Dänemarks, Großbritanniens und Irlands zur Europäischen Gemeinschaft 1973 entwickelte sich eine enge Kooperation zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft. Die EG und die EFTA-Länder schlossen Freihandelsabkommen, die die Zölle bei gewerblichen Gütern praktisch abschafften. Mit dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum wurde diese Zusammenarbeit auf eine neue Grundlage gestellt. Die Beitrittsländer haben die Regeln des EWR übernommen. Da inzwischen fast alle ehemaligen EFTA-Länder der EU beigetreten sind, erstreckt sich das EWR-Abkommen außerhalb der EU nur noch auf  Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Schweiz hat durch bilaterale Abkommen mit der EU vergleichbare Regelungen getroffen.

Größter Binnenmarkt der Welt 

Mit dem EWR wurden die vier Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes, der freie Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr, auf die EFTA-Länder (mit Ausnahme der Schweiz) ausgedehnt. Die EFTA-Staaten übernahmen die Binnenmarkt-Regeln der Europäischen Union, also alle zum Funktionieren des einheitlichen Marktes notwendigen Richtlinien, Verordnungen und Entscheidungen. Daneben arbeiten die Mitgliedstaaten auch bei den flankierenden Politiken zusammen - zum Beispiel bei Forschung, Bildung, Umwelt und im Verbraucherschutz. Die im EWR vereinigten derzeit 30 Mitgliedstaaten bilden den größten zusammenhängenden Binnenmarkt der Welt. Er erstreckt sich von der Arktis bis zum Mittelmeer und von Portugal bis Polen. Er umfasst über 520 Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher.

Organe des EWR

Für die Umsetzung und Entwicklung des EWR-Vertrages wurden eigene Organe geschaffen:

Der Rat als oberstes Organ setzt sich aus den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammen. Er entwickelt die Leitlinien für die Verwirklichung und die Weiterentwicklung des EWR-Vertrages.

Der Gemeinsame Ausschuss ist mit der Durchführung des Vertrages in der Praxis beauftragt.

Der Gemischte Parlamentarische EWR-Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der Parlamente der EFTA-Staaten zusammen. Er kann seine Standpunkte in Form von Berichten oder Entschließungen abgeben.

Im Konsultativ-Ausschuss treffen Vertreter der Sozialpartner aus den EU- und EFTA-Staaten zusammen. Er hat beratende Funktion.

Die Überwachung und Durchsetzung der Vertragsbestimmungen übernehmen in der EU die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof, in den EFTA-Staaten eine EWR-Überwachungsbehörde sowie ein unabhängiger EWR-Gerichtshof.

Nach dem EWR-Vertrag haben die EFTA-Staaten bei den EU-Entscheidungen gewisse Konsultationsrechte. So zieht die Europäische Kommission bei der Erarbeitung von Rechtsvorschlägen in unter das EWR-Abkommen fallenden Bereichen auch Sachverständige aus den EFTA-Staaten hinzu. Im Gemeinsamen EWR-Ausschuss werden die EFTA-Staaten über Gesetzesinitiativen der Kommission informiert und konsultiert. Die EFTA-Staaten haben jedoch kein Mitentscheidungsrecht.

Ausgenommen vom EWR bleibt die Landwirtschaft - Handelserleichterungen gibt es in diesem Bereich lediglich durch bilaterale Handelsabkommen, die neben dem EWR-Vertrag geschlossen werden. Da der EWR keine Zollunion ist, werden keine einheitlichen Außenzölle erhoben: Deshalb bleibt es weiter bei Grenzkontrollen zwischen EU und EFTA-Staaten.

Stand: Juni 2023