Immobilienerwerb
Die Praxis, dass Käufer vollständig oder zum überwiegenden Teil die Maklerkosten übernehmen, wenn der Makler nur vom Verkäufer bestellt wurde, wird beendet. Die vom Käufer zu zahlenden Kosten sollen nur noch maximal 50 Prozent des gesamten Maklerlohns betragen.
1 Min. Lesedauer
Ab dem 23. Dezember 2020 müssen private Käufer nur noch höchstens die Hälfte der Maklergebühr beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern bezahlen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Außerdem ist der Käufer auch erst zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil gezahlt hat.
Tritt der umgekehrte Fall ein, dass der Käufer Auftraggeber des Maklers ist - etwa bei einem Suchauftrag -, gilt dieses Vorgehen entsprechend. Als Auftraggeber ist er zahlungspflichtig. Er kann höchstes einen Kostenanteil von 50 zu 50 erwirken.
Für den Fall, dass beide Parteien den Makler beauftragen, kann dieser die Maklerprovision auch von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
Vermittlung transparenter und rechtssicherer
Zudem gilt künftig ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ausreichend ist zum Beispiel eine E-Mail.
Die bundesweit einheitlichen Regelungen machen die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser transparenter und rechtssicherer. Käufer werden vor der Ausnutzung einer Zwangslage geschützt.
Das Gesetz ist Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung, das am 18. August 2019 vereinbart wurde.
Eine hohe Hürde beim Immobilienerwerb sind häufig die hohen Kaufnebenkosten, die keine Bank finanziert, sondern durch Eigenkapital abgedeckt werden müssen. Insbesondere die Maklerprovision beträgt oftmals viele tausend Euro. Künftig werden so die Nebenkosten beim Erwerb von Wohnimmobilien spürbar gesenkt.