Energieeffizienz – Mit neuer Technik sparen
Neu installierte Zähler müssen aus der Ferne ablesbar sein, andere bis Ende 2026 nachgerüstet werden. Das sieht eine am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Änderung der Heizkostenabrechnungsverordnung vor. Damit bedarf es keines Ablesers mehr vor Ort in der Wohnung oder im Haus. Auch die Bitte des Bundesrates wurde aufgenommen, die eine Überprüfung bereits nach drei Jahren fordert.
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Die Verordnung über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Zuvor wurde noch die Bitte des Bundesrates mit aufgenommen, die Verordnung bereits nach drei Jahren zu überprüfen. Der Länderkammer geht es dabei um die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Mieter.
Die Verordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Sie enthält hierzu Regelungen zur
- Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung,
- Verbrauchsinformation von Endnutzern und zu
- Informationen, die in der jährlichen Abrechnung enthalten sein müssen.
Entsprechend einer Empfehlung des Bundeskartellamts soll die Novelle durch Vorgaben zur Interoperabilität von Systemen und Geräten verschiedener Hersteller den Wettbewerb stärken und so auch den Verbrauchern zugutekommen.
Zugutekommen wird ihnen übrigens auch die Verbesserung des Wohnwertes, weil die Wohnung zum Zwecke der Ablesung nicht mehr betreten werden muss.
Welche Ausstattung zur Verbrauchsmessung ist hiervon betroffen?
Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen mit Inkrafttreten der Heizkostenänderungsverordnung, dem 1. Dezember 2021, fernablesbar sein. Davor eingebaute Teile müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden.
Wie wird die Datensicherheit gewährleistet?
Fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte müssen Datenschutz und -sicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten. Das Einhalten des Stands der Technik wird angenommen, wenn Schutzprofile und technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten werden. Alternativ gilt dies, wenn eine Verbindung mit einem Smart-Meter-Gateway vorliegt. Denn diese Kommunikationseinheit, die die Messdaten von Zählern empfängt, speichert und für Marktakteure aufbereitet, enthält ein entsprechendes Sicherheitsmodul.
Wann und wie werden Endnutzer zu ihrem Verbrauch informiert?
Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Gebäudeeigentümer den Endnutzern (i.d.R. Mietern) Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zukommen lassen, und zwar ab Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung ab 2022 mindestens monatlich.
Weitere Informationen müssen mit den Abrechnungen bereitgestellt werden, zum Beispiel über den Brennstoffmix, die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle. Vorgelegt werden müssen außerdem zum einen ein Vergleich des aktuellen Heizenergieverbrauchs mit dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums und zum anderen Vergleiche mit dem Durchschnittsendnutzer derselben Nutzerkategorie.
Endnutzer sollen damit zu einem bewussten und sparsamen Umgang mit Wärmeenergie angeregt werden.
Wie soll der Wettbewerb gestärkt werden?
Der Wettbewerb soll gestärkt werden, indem neu installierte Geräte interoperabel mit Geräten oder Systemen anderer Anbieter sind und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein müssen.
Bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen müssen bis Ende 2031 mit der Funktion der Smart-Meter-Gateway-Anbindbarkeit nachgerüstet oder ausgetauscht werden.