Alles Wichtige zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit

Fragen und Antworten zu Beruf und Familie Alles Wichtige zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit

Der Staat unterstützt die Vereinbarkeit von Familie und Beruf: Bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind sind jedem Elternteil in Deutschland gesetzlich zugesichert. Höchstens 1.800 Euro monatlich beträgt das Basiselterngeld. Was Sie sonst noch wissen sollten - wichtige Fragen und Antworten zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit.

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Eine junge Frau und ein junger Mann mit einem Baby auf dem Arm.

Die meisten Eltern möchten Familie und Beruf miteinander vereinbaren. Sie brauchen dafür familienfreundliche Arbeitszeiten und finanzielle Sicherheit.

Foto: Getty Images/Maskot

Was bedeutet Mutterschutz?

Seit 2018 gilt ein modernisiertes Mutterschutzgesetz, das schwangeren und stillenden Frauen bestmöglichen Gesundheitsschutz garantiert. Für Schwangere sind gefährliche Arbeiten, Nachtschichten, Akkord- und Fließbandarbeit tabu. Gegebenenfalls sind Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Mutter und Kind ausgeschlossen sind. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Arbeitszeiten bis 22 Uhr sind für schwangere und stillende Frauen nur erlaubt, wenn sie damit einverstanden sind.

Was ist die Mutterschutzfrist?

Arbeitgeber dürfen Frauen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigen. Bei Frühgeburten, Zwillingen und behinderten Kindern beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen. Während des Mutterschutzes wird Mutterschaftsgeld gezahlt. Wie hoch es ist, richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen vor dem Mutterschutz. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum durchschnittlichen Nettolohn.

Was gilt für den Kündigungsschutz?

Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Auch eine Kündigung nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist unzulässig. Folgende Gesundheitsleistungen sind in der Regel zuzahlungsfrei: Schwangerenvorsorge, Entbindung, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln und Hebammenhilfe. Auch für häusliche Pflege und eine Haushaltshilfe muss nichts zugezahlt werden, wenn sie wegen Schwangerschaft oder Entbindung nötig sind.

Weitere Informationen finden Sie beim Familienportal .

Wozu dient das Elterngeld?

Eltern wollen ihr Neugeborenes meist selbst umsorgen und Zeit mit ihm verbringen. Der Staat unterstützt Väter und Mütter mit dem Elterngeld. Es ersetzt wegfallendes Erwerbseinkommen. Anspruch darauf haben Eltern, die ihr Kind nach der Geburt vorrangig selbst betreuen und deshalb nicht oder nicht voll erwerbstätig sind. Elterngeld gibt es für Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, für Elternpaare ebenso wie für getrennte und alleinerziehende Eltern.

Eltern können ab der Geburt eines Kindes zwischen Basiselterngeld und Elterngeld-Plus wählen oder beides kombinieren. Sie können untereinander aufteilen, wer wie lange zu Hause bleiben möchte, ob gleichzeitig oder abwechselnd. Außerdem können sie das Elterngeld entweder am Stück beziehen oder den Elterngeld-Bezug unterbrechen und später fortsetzen oder sich mit ihrem Partner abwechseln.

Grafik zum Elterngeld (Weitere Beschreibung unterhalb des Bildes ausklappbar als "ausführliche Beschreibung")

Elterngeld ersetzt wegfallendes Einkommen für Eltern, die sich um ihr Baby kümmern. Es kann gleichzeitig oder abwechselnd flexibel beansprucht werden.

Die Grafik zeigt unter der Überschrift " Elterngeld hilft Eltern, für ihr Neugeborenes da zu sein" die Punkte:

- Basiselterngeld: mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro monatlich, maximal zwölf Monate für ein Elternteil, zwei zusätzliche Monate, wenn beide Partner das Kind betreuen

- ElterngeldPlus: für Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten, halb so hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt, vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate möglich

Eltern können wählen oder beides kombinieren.

Foto: Bundesregierung

Was ist das Basiseltergeld?

Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate gezahlt: Ein Elternteil kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Zwei weitere Monate gibt es, wenn beide Partner das Kind betreuen. Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beziehen.

Was ist das ElterngeldPlus?

Das ElterngeldPlus gibt es für Eltern, die während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten möchten. Es ist halb so hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt - bis zu 28 Monate. Vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate bekommen Eltern, wenn beide in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Wie hoch ist das Eltergeld?

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen Netto-Monatseinkommen, das die Mutter oder der Vater im Jahr vor der Geburt erzielt hat. Es beträgt beim Basiselterngeld mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat.

Mit dem Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums kann man sich das Elterngeld un­verbindlich ausrechnen lassen. Den Antrag auf Elterngeld sollte man innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes stellen. Denn Elterngeld wird maximal für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt.

Während der Corona-Pandemie wurde das Eterngeld angepasst. Fragen und Antworten zu Familienleistungen während der Corona-Pandemie lesen Sie hier. 

Wozu gibt es Elternzeit?

Elternzeit ermöglicht Eltern, die Erwerbstätigkeit vorübergehend zu unterbrechen, um ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Jedes Elternteil hat einen Rechtsanspruch auf drei Jahre Elternzeit pro Kind und genießt während dieser Zeit zugleich Kündigungsschutz. Die Elternzeit steht Eltern vorrangig vor dem dritten Geburtstag des Kindes zu. Ein Teil davon kann aber auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag genommen werden.

Dafür gelten folgende Regelungen:

  • maximal zwölf Monate bei Kindern, die bis zum 30. Juni 2015 geboren wurden - vorausgesetzt, der Arbeitgeber stimmt zu,
  • bis zu 24 Monate bei Kindern, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Damit Arbeitgeber sich rechtzeitig darauf einstellen können, beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit in den ersten drei Jahren sieben Wochen, danach 13 Wochen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 Wochenstunden (30 + 30) erwerbstätig sein.

Dies ist ein Beitrag aus dem Ratgeber "Gute Arbeit“. Die Broschüre kann hier kostenlos bestellt und heruntergeladen werden. Weitere Beiträge rund um die Arbeitswelt - zu Themen wie Kurzarbeit, Altersvorsorge oder die modernisierte Pflegeausbildung - finden Sie hier .