Fragen und Antworten
Sie sind abgasfrei, falt- und tragbar - und dürfen seit dem 15. Juni 2019 auf Deutschlands Straßen fahren: elektrische Tretroller, auch E-Scooter genannt. Doch welche Regeln gelten für ihre Benutzung? Ein Überblick.
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Der E-Scooter ist ein Tretroller mit Elektroantrieb. Er hat eine Lenk- oder Haltestange, fährt zwischen 6 und 20 Kilometer pro Stunde und ist höchstens 70 Zentimeter breit, 140 Zentimeter hoch und 200 Zentimeter lang. Maximalgewicht ohne Fahrer: 55 Kilogramm.
Um verkehrstauglich zu sein, benötigt ein E-Scooter zwei unabhängig voneinander wirkende Bremsen, eine Klingel oder Hupe, eine Beleuchtung vorne und hinten sowie seitliche Reflektoren.
Hinweis: Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kurz eKFV, regelt seit dem 15. Juni 2019 die Teilnahme von E-Scootern am Straßenverkehr.
Wer E-Scooter fahren will, benötigt weder eine zusätzliche Prüfung wie die Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Er muss jedoch mindestens 14 Jahre alt sein.
Ein E-Scooter darf nur von einer Person gefahren werden. Die Mitnahme einer weiteren Person sowie die Nutzung eines Anhängers sind nicht erlaubt.
Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Jährlich wird eine neue Versicherungsplakette benötigt, die in Form eines Aufklebers anzubringen ist. Er ist in den Geschäftsstellen der Versicherungen erhältlich und kann auch online bei Versicherungen bestellt werden.
E-Scooter sind auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen erlaubt. Sind diese nicht vorhanden, dürfen E-Scooter auf die Fahrbahn ausweichen. Hierbei ist möglichst weit rechts zu fahren.
Gehwege, Fußgängerzonen und Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung sind für E-Scooter tabu - es sei denn, diese sind durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" freigegeben. Das Schild "Radfahrer frei" gilt nicht für E-Scooter. Ausnahme: Bei Verbot der Einfahrt in Einbahnstraßen gilt das Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ auch für E-Scooter.
E-Scooter dürfen bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren. Auf Radwegen, Radfahrstreifen und Schutzstreifen dürfen sie Fahrräder nicht behindern. Auch haben Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen immer Vorrang - ebenso in verkehrsberuhigten Bereichen.
Nicht alle E-Scooter haben einen Blinker. Wer abbiegt, muss dies deshalb durch ein klares Handzeichen ankündigen - wie beim Fahrradfahren.
Für E-Scooter gelten dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder. Parken auf Gehwegen ist generell erlaubt, solange dadurch keine Verkehrsteilnehmer behindert oder Wege versperrt werden.
Nein. Es besteht keine Helmpflicht - aber: Helme retten Leben! Daher ist das Tragen eines Fahrradhelms zum Schutz im Falle eines Sturzes oder Unfalls dringend anzuraten.
Ja. Es gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer.
Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid – das heißt: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den E-Scooter-Lenker.
Ja. Diese Bußgelder gibt es bei E-Scooter-Verstößen:
- Fahren ohne allgemeine Betriebserlaubnis (ABE): 70 Euro
- Fahren ohne (gültige) Versicherungsplakette: 40 Euro
- Fahren auf nicht zulässigen Wegen: 15 bis 30 Euro
- Fahren ohne vorgeschriebene Beleuchtung: 20 Euro
- Fahren ohne vorgeschriebene Klingel: 15 Euro
Grundsätzlich richtet sich die Mitnahme im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach den Vorschriften zur Beförderung von Sachen. Über die Beförderungsbedingungen entscheidet jedes einzelne Verkehrsunternehmen beziehungsweise der jeweilige Verkehrsverbund für sich.
Es gelten die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme. Dies betrifft alle Verkehrsteilnehmer - nicht nur E-Scooter-Fahrer.