Sozialversicherung
Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 tritt am 1. Januar in Kraft.
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Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben.
Veränderungen in der Rentenversicherung
Seit 1. Januar 2022 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern bei 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.350 Euro (2021: 8.250 Euro) in den neuen und 8.650 Euro (2021: 8.700) in den alten Ländern.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für dieses Jahr vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Keine Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt seit 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.
Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Rechengrößen seit 1. Januar 2022 im Überblick:
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 7.050 Euro pro Monat | 6.750 Euro pro Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 8.650 Euro pro Monat | 8.350 Euro pro Monat |
Versicherungspflichtgrenze in der GKV | 64.350 Euro pro Jahr (5.362,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV | 58.050 Euro pro Jahr (4.837,50 Euro pro Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung | 7.050 Euro pro Monat | 6.750 Euro pro Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022 in der Rentenversicherung | 38.901 pro Jahr | |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.290 Euro pro Monat | 3.150 Euro pro Monat |
Berechnungsgrundlagen der Rechengrößen
Die Rechengrößen bilden die in der Corona-Pandemie bedingte Lohnentwicklung ab. Die Grundlage der jährlichen Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze West ist die Lohnzuwachsrate West. Sie lag im Jahr 2020 bei -0,34 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird aus dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz abgeleitet. Dort wurden die Umrechnungswerte für die Rechengrößen Ost für 2019 bis 2024 bereits endgültig festgelegt. Für die GKV ist die bundesweite Einkommensentwicklung maßgebend. Hier lag der Wert im Jahr 2020 bei -0,15 Prozent.