Preisdeckel für Strom, Gas und Wärme
Seit Anfang des Jahres erhalten Privathaushalte und Unternehmen Rabatte auf Strom und Gas – so werden sie von den gestiegenen Energiekosten entlastet. Das Bundeskabinett hat nun eine Verlängerung der Strom- und Gaspreisbremse bis Ende April 2024 beschlossen. Vorher muss aber noch die EU-Kommission tätig werden.
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Zuschuss zum Gaspreis, Abfederung der steigenden Energiepreise: Privathaushalte und Unternehmen werden mit der Strom- und Gaspreisbremse entlastet.
Foto: Bundesregierung
Sie soll mehr Sicherheit für die kommende Heizperiode schaffen: die Strom- und Gaspreisbremse. Die Gesetze sehen bislang vor, dass die Preisbremsen für das Jahr 2023 gelten. Sie eröffnen aber auch die Möglichkeit, die Preisbremsen durch Verordnung bis längstens Ende April 2024 zu verlängern. Die Bundesregierung hat nun im Kabinett diese Verlängerung beschlossen.
Denn obwohl sich 2023 die Preise rückläufig entwickelt haben, gibt es immer noch viel Bewegung auf den Energiemärkten. Bevor die Preisbremsen jedoch in Kraft treten, muss die EU den entsprechenden Beihilferahmen noch verlängern und die Europäische Kommission die Verlängerung der Preisbremsen auch ausdrücklich genehmigen.
So funktionieren die Preisbremsen:
Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden und -kundinnen seit März 2023 – rückwirkend zum 1. Januar 2023 – einen Zuschuss zum Gaspreis.
Der Bund übernimmt den Rabatt für den Gaspreis gegenüber den Energieversorgern. Die sind verpflichtet, den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder mit der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung. Die Preisbremsen werden im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms vom Bund finanziert.
Eine Besonderheit galt für die Anfangsmonate des Jahres 2023, weil die Preisbremsen erst im März in Kraft traten: Für die Monate Januar und Februar galt ein rückwirkender Entlastungsbetrag. Bereits 2022 übernahm der Bund den Dezember-Abschlag für private Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbremse zu überbrücken.
Das Bundeskabinett hat am 25. November 2022 Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen vorgelegt. Der Deutsche Bundestag verabschiedete die Gesetzentwürfe für die Energiepreisbremsen dann am 15. Dezember 2022. Er hat zusätzlich die Voraussetzung für Härtefallhilfen für das Jahr 2022 geschaffen für Haushalte, die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen. Am 16. Dezember 2022 stimmte der Bundesrat den gesetzlichen Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen zu. Die Gesetze traten im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft, die Energiepreisbremsen traten wegen des technischen Vorlaufs aber erst im März 2023 in Kraft.
Preisbremse für private Haushalte und KMU
Mit der Gaspreisbremse deckelt der Bund für Bürgerinnen und Bürger sowie für kleine und mittlere Unternehmen ein Kontingent von 80 Prozent ihres Erdgasverbrauchs auf 12 Cent je Kilowattstunde. Es gibt also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis, falls dieser über 12 Cent liegt. Für Wärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch – also die übrigen 20 Prozent des Verbrauchs – gilt der normale Marktpreis. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents war der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass ihre Vermieter oder Vermieterinnen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung.
Gaspreisbremse für die Industrie
Industriekunden erhalten seit Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
Betrieb in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gesichert
Auch Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren von der Preisbremse. Für Krankenhäuser gelten dieselben Konditionen wie für die Industrie. Darüber hinaus gibt es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stellt dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.
Erstattungsanspruch der Lieferanten gegen den Staat
Gaslieferanten ebenso wie selbstbeschaffende Unternehmen erhalten zum finanziellen Ausgleich der vorgesehenen Entlastungen einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Anträge auf die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr können seit Anfang 2023 über eine Online-Plattform gestellt werden.
Strompreisbremse für Haushalte und Unternehmen
Auch die Strompreisbremse federt die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ab. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei 13 Cent pro Kilowattstunde – zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres historischen Verbrauchs.
Oberhalb des jeweils rabattierten Kontingents fallen die üblichen Strompreise an. Energiesparen lohnt sich also weiterhin.
Härtefallhilfen für Haushalte mit Öl- oder Pelletheizung
Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, hatten im vergangenen Jahr ebenfalls mit erheblichen Kostensteigerungen zu kämpfen. Bund und Länder schufen deswegen die Voraussetzung für eine Härtefallregelung für Nutzerinnen und Nutzer solcher Brennstoffe. Dazu stellte der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung.
Betroffene Haushalte konnten so einen direkten Zuschuss von bis zu 2.000 Euro rückwirkend für 2022 erhalten. Die Antragsfrist dafür endete am 20. Oktober 2023. Die Härtefallhilfen sind nicht in den jetzt beschlossenen Verlängerungen enthalten.
Abschöpfung von Zufallserlösen
Bedingt durch die Situation am Strommarkt erzielten viele Stromerzeuger unerwartet hohe Mehreinnahmen. Diese Stromerzeuger wollte die Bundesregierung an der Verteilung der Lasten aufgrund kriegs- und krisenbedingter hoher Stromkosten beteiligen und so auch Teile der Strompreisbremse finanzieren. Daher wurden diese Zufallserlöse bei der Stromerzeugung ab dem 1. Dezember 2022 abgeschöpft.
Angesichts der gesicherten Stromversorgung, aktuell sinkender Strompreise und damit ausbleibender Einnahmen aus der Abschöpfung sowie nicht auszuschließender Investitionshemmnisse ist eine Verlängerung der Abschöpfung nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung hat daher entschieden, die Abschöpfung am 30. Juni 2023 auslaufen zu lassen. Gegen eine Verlängerung hatte sich auch die Europäische Kommission ausgesprochen.
Gas- und Stromsperren verhindern
Bürgerinnen und Bürger sollen zuverlässig und sicher mit Energie versorgt werden – auch wenn einzelne ihre Kosten nicht sofort begleichen können. Die Bundesregierung hat deshalb das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausgedehnt und hat so Gas- und Stromsperren verhindert. Mit einer Abwendungsvereinbarung haben Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen.
Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb der Grundversorgung haben grundsätzlich einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht soll weiter gestärkt werden. Für die Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse gelten die betreffenden Regelungen auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung.