Zum vertraglich festgelegten Restwert ließ sich das geleaste Auto nicht verkaufen. Den Unterschiedsbetrag musste der darüber erstaunte Verbraucher auch noch selbst zahlen. Richtig so, urteilte der Bundesgerichtshof.
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Im Gegensatz zu Firmen können Privatpersonen Leasingraten steuerlich nicht abschreiben.
Foto: Sebastian Bolesch
Leasingnehmer lassen sich oft von den niedrigen Leasingraten blenden. Dem hohen Restwert schenken sie keine weitere Beachtung. Denn sie unterstellen, dass zu dem Wert das Auto nach Ablauf der Leasingzeit verkauft werden kann.
Dass der Restwert nichts mit dem Zeitwert zu tun hat, erkennen Verbraucher meistens erst zu spät. Beim Restwert handelt es sich lediglich um eine rechnerische Restgröße, die sich durch Abzug der Leasingraten vom Kaufpreis ergibt.
Wählt ein Händler die Leasingrate relativ niedrig, bleibt ein entsprechend hoher Restwert übrig. Um Kunden anzulocken, werden Händler gerne so vorgehen. Schließlich nutzen sie die Erfahrung, dass der Verbraucher im Allgemeinen die günstigen Kosten heute stärker als mögliche hohe Kosten der Zukunft gewichtet.
Der Bundesgerichtshof hat Autohändlern diese Vorgehensweise in seinem Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 179/13) explizit erlaubt. Es handelt sich auch nicht um Irreführung des Verbrauchers. Einschlägig ist die Vereinbarung im Leasingvertrag, wonach der Leasingnehmer den Differenzbetrag übernimmt, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um den Restbetrag zu bedienen.
Finanztest rät Verbrauchern davon ab, einen Restwertvertrag abzuschließen, um damit etwas zeitweise zu erwerben. Höchst selten wird der tatsächlich erzielte Erlös der rechnerischen Größe "Restwert" entsprechen. Damit zahlt der Leasingnehmer fast immer mehr als nur die Leasingrate.
Hinzu kommt: Im Gegensatz zu Firmen können Privatpersonen die Leasingrate steuerlich nicht abschreiben.
Leasing kann sich eventuell aber auch für Privatpersonen rechnen. Das geht über sogenanntes Kilometerleasing. Denn dabei trägt der Händler das Risiko des Verkaufserlöses nach Ablauf des Leasingvertrages. Der Leasingnehmer verpflichtet sich dazu, mit dem Auto nicht mehr als eine bestimmte Kilometerzahl zu fahren. Überschreitet er doch die Zahl, wird es gleich bedeutend teurer.
Was letztlich günstiger ist - Barkauf, Leasing oder Kreditfinanzierung - , kann sich der Verbraucher ausrechnen lassen. So bietet hierfür etwa die Stiftung Warentest den "Rechner Autokauf" an.
Übrigens: Leasingnehmer müssen damit rechnen, dass sie ungeachtet der Leasingart Gebrauchsspuren am Leasingfahrzeug, wie Lackschäden, beschädigte Felgen, Dellen, angerechnet bekommen. Es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich ausgenommen.