Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Gewerbetreibende sind besser vor unlauteren Geschäftsmethoden geschützt. Seit 9. Oktober gilt ein Gesetz, das Abmahngebühren deckelt und unerwünschte Telefonwerbung stärker bekämpft.
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Unseriöse Geschäftspraktiken sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden: Dubiose Unternehmen rufen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an, um ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten. Oft entpuppt sich der scheinbar harmlose Anruf als Abschluss eines verbindlichen Vertrags, der die Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge zur Folge hat.
Oder: Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet gezielt nach urheberrechtlichen Rechtsverstößen zu durchforsten. Finden sie einen Verbraucher, der sich Filme und Musik erstmals unerlaubt aus dem Internet heruntergeladen hat, überziehen sie diesen mit übertrieben hohen Abmahnkosten.
Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Bisher lag der Fokus auf den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens, die den Werbeanruf tätigten. Diese durften nur anrufen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich eingewilligt hatte. Damit eröffnete sich eine rechtliche Grauzone für automatische Anrufe, die nun geschlossen ist.
Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es jetzt mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Bisher waren maximal 50.000 Euro vorgesehen.
Außerdem sind am Telefon eingegangene Gewinnspielverträge nicht mehr wirksam. Sie unterliegen nun dem so genannten Textformerfordernis. Das bedeutet, das Unternehmen hat dem Verbraucher "schwarz auf weiß" - beispielsweise in einem Schriftstück, einem Telefax oder einer E-Mail - den Vertragsschluss anzuzeigen.
Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen einem so genannten Regelstreitwert. Dies bedeutet, dass der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 Euro betragen darf, wenn ein Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird.
Bei einem geringeren Streitwert sinken auch die Anwaltskosten: Die Kosten für den Abgemahnten belaufen sich dann auf rund 155 Euro.
Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam abmahnt, kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.
Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst, so dass die Abmahnkosten im vernünftigen Rahmen bleiben.