Gericht verbietet teurere Pfändungsschutzkonten

Kontoauszug in Großaufnahme

Ein Pfändungsschutzkonto darf nicht teurer sein als ein normales Girokonto

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Bereits im November letzten Jahres hatte der Bundesgerichtshof die Praxis einiger Banken gerügt. Sie hatten zusätzliche beziehungsweise höhere Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto oder "P-Konto" genommen.

Mit ihrem Urteil erklärten die Karlsruher Richter nun am 16. Juli die Preis- und Leistungsgebühren der Deutschen Bank für ein solches Konto für unwirksam. Zwar müsse eine Bank ein P-Konto nicht billiger als andere Kontenarten und schon gar nicht kostenlos anbieten, aber eben auch nicht teurer. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

Zugleich untersagten die Richter, bei dieser Kontoart automatisch den Dispo-Kredit zu streichen und Bankkarten einzuziehen. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, argumentierten sie.

Monatlicher Freibetrag

Das P-Konto bietet Schuldnern einen unbürokratischen Weg, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen. Der Schuldner erhält auf diesem P-Konto für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz von 1.028,89 Euro pro Monat. So kann die Bank wichtige Lastschriften und Daueraufträge, wie zum Beispiel die Miete und Versicherungsbeiträge, weiter ausführen.

Das P-Konto wirkt sich positiv für Schuldner und Gläubiger aus: Denn wer weiter arbeiten und mit seinen pfandfreien Einkünften wirtschaften kann, ist am Ende auch in der Lage, seine Schulden abzubauen.

Erhöhter Schutz in bestimmten Fällen

Der Basispfändungsschutz kann sich unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, zum Beispiel wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 387,22 Euro für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld und bestimmte soziale Leistungen sind zusätzlich geschützt.

Die Pfändungsschutzregelungen zum P-Konto gelten auch für Selbstständige.

Überschuldete Verbraucher können von ihrer Bank oder Sparkasse seit 2010 verlangen, dass ihr Girokonto kostenlos in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Ein unbürokratischer Weg, der es Schuldner ermöglicht, während einer Kontopfändung weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Die kostenlose Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gilt selbst dann, wenn das Konto im Minus ist. Hier kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit der Bank in Betracht, damit der Pfändungsschutz des P-Kontos greifen kann. Seit 2012 besteht Kontopfändungsschutz nur noch bei Inanspruchnahme eines P-Kontos.