Wahlwissen 2025
Bei der Bundestagswahl kann die Stimmabgabe direkt im Wahllokal oder per Brief erfolgen. Damit auch bei der Briefwahl alles sicher bleibt, sorgen verschiedene Maßnahmen dafür, dass jede Stimme nur einmal abgegeben und ordnungsgemäß gezählt wird – ein Überblick.
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Wer per Briefwahl abstimmt, muss eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde.
Foto: imago images/Stephan Görlich
Am 23. Februar 2025 wird der 21. Deutsche Bundestag gewählt. Alle Wahlberechtigten erhalten im Vorfeld eine Wahlbenachrichtigung. Mit dieser können sie die Briefwahl beantragen oder am Wahltag ihre Stimme persönlich im Wahllokal abgeben.
Sichere Beantragung der Briefwahl
Sobald Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen beantragen, wird dies im Wählerverzeichnis vermerkt. Eine Stimmabgabe ist danach nur noch mit dem von der Gemeinde ausgestellten Wahlschein möglich – entweder per Briefwahl oder im Wahllokal. Der Wahlschein muss zusammen mit den ausgefüllten Briefwahlunterlagen an die Gemeinde zurückgesendet werden. Dadurch wird eine mehrfache Stimmabgabe verhindert. Und es gilt natürlich: Wahlbetrug ist strafbar.
Falls Briefwahlunterlagen an eine andere Adresse als die Wohnanschrift versendet werden, informiert die Gemeinde die Wahlberechtigten mit einer Kontrollmitteilung an ihre Wohnanschrift. So bemerken Wählerinnen und Wähler, falls jemand missbräuchlich in ihrem Namen Briefwahlunterlagen beantragt.
Missbrauchsschutz bei der Stimmabgabe bei der Briefwahl
Briefwählerinnen und -wähler müssen auf dem Wahlschein eine Versicherung an Eides statt abgeben, dass sie den Stimmzettel persönlich ausgefüllt haben. Wer eine falsche Versicherung abgibt, macht sich strafbar. Auch das unberechtigte Ausfüllen des Stimmzettels für eine andere Person ist strafbar – es sei denn, die betreffende Person hat körperliche Einschränkungen und bittet um Hilfe.
Briefwahlunterlagen können nur dann an eine andere Person übergeben werden, wenn diese eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Eine Person darf die Unterlagen für maximal vier Wahlberechtigte abholen und muss sich auf Verlangen ausweisen.
Transparente Auszählung der Briefwahlstimmen
Die in den Wahllokalen und die per Briefwahl abgegebenen Stimmen werden von ehrenamtlichen Wahlhelfenden aus der Wählerschaft öffentlich und für alle kontrollierbar ausgezählt. Außerdem gilt bei der Auszählung aller Stimmen das Vier-Augen-Prinzip, es gibt Kontrollzählungen und Dokumentationspflichten der Wahlhelfenden.
Das Stimmverhalten der Urnenwählerinnen und -wähler unterscheidet sich häufig von dem der Briefwählerinnen und -wähler. Das ist kein Hinweis auf eine Manipulation. Es kann verschiedene Gründe dafür geben, dass Briefwählerinnen und -wähler anders abstimmen als Urnenwählerinnen und -wähler. Zum Beispiel könnte es Präferenzen der Anhängerschaft für eine bestimmte Form der Stimmabgabe geben.
Weitere Informationen zur Sicherheit der Briefwahl gibt es auf der Webseite der Bundeswahlleiterin zum Thema Erkennen und Bekämpfen von Desinformation.