Wählen aus dem Ausland: So funktioniert's

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Deutsche, die im Ausland leben, müssen sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Foto: imago/INSADCO

 

Deutsche, die dauerhaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in Deutschland nicht gemeldet sind, können an der Bundestagswahl teilnehmen. Dafür müssen sie sich in das Wählerverzeichnis ihrer letzten deutschen Meldegemeinde eintragen lassen. Dieser Eintrag ist Voraussetzung für die Stimmabgabe.

Wahlrecht für Deutsche im Ausland

Je nach persönlicher Situation gibt es unterschiedliche Antragsverfahren:

Fall 1: Der Aufenthalt in Deutschland liegt weniger als 25 Jahre zurück

Wenn Sie:

  • Deutsche oder Deutscher sind,
  • nach Ihrem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben,
  • und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,

können Sie den entsprechenden Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag kann ausgefüllt und unterschrieben per Post im Original oder Fax, E-Mail oder als Scan an die zuständige Gemeindebehörde gesendet werden.

Den Antrag finden sie auf der Website der Bundeswahlleitung

Fall 2: Der Aufenthalt in Deutschland liegt länger als 25 Jahre zurück oder Sie haben nie in Deutschland gelebt

Wenn Sie:

  • Deutsche oder Deutscher sind,
  • in Deutschland nie oder nur vor Ihrem 14. Lebensjahr gewohnt haben oder Ihr Aufenthalt länger als 25 Jahre zurückliegt,
  • aber persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut sind und davon betroffen sind,

müssen Sie einen anderen Antrag verwenden. Dieser Antrag darf ausschließlich im Original per Post an die zuständige Gemeindebehörde geschickt werden.

Welche Gemeinde ist für mich zuständig? 

Für Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland ist die Gemeinde zuständig, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren. Waren Sie nie im Inland wohnhaft, ist die Gemeinde zuständig, mit der Sie nach eigener Erklärung hinsichtlich ihrer Vertrautheit und Betroffenheit am engsten verbunden sind. Zum Beispiel ist das bei Ortskräften deutscher Auslandsvertretungen meist das Bezirksamt Mitte in Berlin. In unklaren Fällen kann die Heimatgemeinde der Vorfahren relevant sein.

Welche Fristen gelten für die Antragstellung? 

Der Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis muss spätestens 21 Tage vor der Wahl (2. Februar 2025) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Der Antrag kann bereits gestellt werden. Wichtig:

  • Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterschrieben sein.
  • Sammelanträge sind nicht zulässig.
  • Eine Verlängerung der Antragsfrist ist rechtlich nicht möglich. Es wird empfohlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, um ausreichend Zeit für die Bearbeitung und den Erhalt der Wahlunterlagen zu haben.

Nur vorübergehend im Ausland?

Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines längeren Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. Weitere Informationen zur Briefwahl finden Sie hier. 

Alle Informationen zur Wahlberechtigung und zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.