Demokratie braucht Meinungs- und Pressefreiheit 

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Artikel 5 des Grundgesetzes Demokratie braucht Meinungs- und Pressefreiheit 

Pressefreiheit und Meinungsfreiheit sind Grundrechte – und in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschrieben. Sie sind Wesensmerkmale der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Doch was bedeuten diese Rechte genau und wo sind die Grenzen?

6 Min. Lesedauer

Fotografen fotogrfieren und werden dabei Polizisten geschützt.

Medienschaffende informieren die Öffentlichkeit. Damit sie dies tun können, werden sie geschützt – auch durch die Verankerung der Pressefreiheit im Grundgesetz. 

Foto: Getty Images/istock/Robert Herhold

Ohne freie Meinungsäußerung und ohne freie Berichterstattung durch die Presse ist Demokratie nicht vorstellbar. Daher zählen Meinungs- und Pressefreiheit zu den Grundrechten. Medien informieren die Öffentlichkeit, zeigen Probleme auf und fördern die Meinungsbildung. Dies können Medienschaffende nur leisten, wenn sie in der Lage sind, ihre Berichterstattung frei, vielfältig und unabhängig zu gestalten. 

Gerade jetzt, angesichts der Zunahme privater sowie öffentlicher Kommunikation im Netz, ist eine gut funktionierende Presse und ihr Schutz wichtiger denn je. Was einerseits die Partizipation eines jeden erhöhen kann, birgt anderseits die Gefahr, Falsch- und Desinformation weltweit zu streuen. Dabei gehen die Presse- und die Meinungsfreiheit Hand in Hand.