Homeoffice-Regelung verlängert

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Corona-Arbeitsschutzverordnung Homeoffice-Regelung verlängert

Arbeitgeber müssen weiterhin überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält auch Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten, deren Anwesenheit im Betrieb unverzichtbar ist.

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Corona-Arbeitsschutzverordnung

Wichtiger Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Foto: mauritius images / Cavan Images

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Angesichts der täglich steigenden Infektionszahlen und Inzidenzen, gilt es die Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit zu reduzieren. Gezielte Maßnahmen sollen dazu beitragen, das Ansteckungsrisiko zu senken, ohne dass die wirtschaftliche Aktivität eingestellt oder beschränkt werden muss.

Arbeitsschutzverordnung hat sich bewährt

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung umfasst unter anderem folgende Punkte:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
  • Für Beschäftigte, die nicht im Homeoffice arbeiten können, haben die Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherzustellen. 
  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen (10 qm pro Person)
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt: Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber zumindest medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) zur Verfügung stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anbieten, Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten. Die Kosten für die Tests übernehmen die Unternehmen.

Regeln und Empfehlungen: Überall dort, wo Menschen zusammenkommen, besteht ein erhöhtes Ansteckungsrisiko – auch am Arbeitsplatz. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können viel dazu beitragen, die Gefahr von Corona-Infektionen zu reduzieren. Mehr zu den wichtigsten Regeln und Empfehlungen für Beschäftigte.