Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert

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Strafrechtsreform Ersatzfreiheitsstrafe wird halbiert

Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann oder will, muss dafür ersatzweise ins Gefängnis. Künftig wird die Dauer der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe halbiert. Betroffene müssen zudem in Zukunft auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie alternativ zur Haft auch soziale Arbeit zugunsten der Allgemeinheit verrichten können.  

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Auf dem Bild ist der Maßregelvollzug Bernburg zu sehen.

Resozialisierung stärken und die Strafrechtspolitik evidenzbasiert ausrichten – das soll das Gesetz zur Neuregelung des strafrechtlichen Sanktionenrechts.

Foto: picture alliance/dpa/Rebsch

Bei dem Gesetz zur Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionsrechts handele es sich um eine historische Reform, die Resozialisierung stärke und die Strafrechtspolitik evidenzbasiert ausrichte, so Bundesjustizminister Marco Buschmann. Das Gesetz, das am 7. Juli 2023 im Bundesrat beschlossen wurde, sieht verschiedene Änderungen vor.

Ersatzfreiheitsstrafen

Der Umrechnungsmaßstab von Geldstrafe in Ersatzfreiheitstrafe wird halbiert. Jemand, der zum Beispiel eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu beispielsweise je zehn Euro nicht zahlt und auch keine gemeinnützige Arbeit ableistet, muss dann zukünftig nicht mehr 60 Tage ins Gefängnis, sondern nur noch 30 Tage. Damit soll der Umfang der tatsächlich vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe verringert werden.

Zusätzlich sollen verurteilte Personen durch vollstreckungsrechtliche Ergänzungen bei der Vermeidung von Ersatzfreiheitstrafe unterstützt werden. Dabei geht es insbesondere um Maßnahmen der Sozialarbeit, mit der den Betroffenen vor Ort zum Beispiel beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung geholfen werden soll.

Reform des Maßregelrechts

Im Maßregelrecht werden für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter anderem die Anordnungsvoraussetzungen enger gefasst. Damit soll die Unterbringung wieder stärker auf tatsächlich behandlungsbedürftige und -willige Straftäter fokussiert und so der zunehmenden Überlastung der Entziehungsanstalten entgegengewirkt werden.

Erweiterung der Strafzumessungsnorm § 46 StGB

„Geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive werden ausdrücklich als bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Umstände genannt. Dies soll dazu beitragen, vor allem gegen Frauen und LSBTI-Personen gerichtete Hassdelikte angemessen zu ahnden.

Auflagen und Weisungen

Die Möglichkeit einer Therapieweisung – etwa im Rahmen einer Bewährungsaussetzung – wird ausdrücklich eröffnet. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass durch ambulante Therapien Rückfälle effektiv reduziert werden können. Bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt wird zusätzlich die Erteilung einer Arbeitsauflage ermöglicht.