Wahlwissen 2025
Für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 werden Wahlhelfende in ganz Deutschland benötigt. Wahlhelfende sind unverzichtbar, wenn es darum geht, Wahlen reibungslos und korrekt durchzuführen. Hier die wichtigsten Informationen zu Wahlhelfenden.
2 Min. Lesedauer
- Wie wird man Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
- Welche Aufgaben haben Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?
- Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
- Kann ich die Berufung zum Wahlhelfenden ablehnen?
- Bekomme ich Sonderurlaub für die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
- Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Um einen reibungslosen Ablauf von Wahlen zu garantieren, sind Wahlhelfende unverzichtbar. Auch für die Bundestagswahl 2025 werden wieder zahlreichende Wahlhelferinnen und Wahlhelfer in ganz Deutschland benötigt. Welche Aufgaben sie konkret zu bewältigen haben und wo Interessierte sich melden können, lesen Sie hier:
Wie wird man Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Sie sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Interessierte sollten sich daher direkt bei ihrer Gemeinde melden.
Welche Aufgaben haben Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer in einem Wahlvorstand?
Die wichtigsten Aufgaben im Überblick:
- Vorbereitung des Wahllokals
- Ausgabe des Stimmzettels
- Vermerk über die Wahlteilnahme im Wählerverzeichnis
- Freigabe der Wahlurne für den Einwurf des Stimmzettels
- Bei Bedarf Hilfeleistung bei Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderung
- Auszählung der Wähler und Stimmen
- Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Rahmen einer sogenannten Schnellmeldung, die an die Gemeindebehörde weitergeleitet wird
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstandes eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist.
Die Wahlvorstände müssen bereits vor Öffnung der Wahllokale um 8:00 Uhr Vorbereitungen treffen. Bis 18:00 Uhr sind die Wahllokale geöffnet. Danach folgt die Auszählung. Diese kann – je nach Umfang der Wahl – einige Stunden dauern.
Wie setzt sich ein Wahlvorstand zusammen?
Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind Mitglieder von Wahlvorständen. Wahlvorstände bestehen für jeden Wahlraum aus
- einer Wahlvorsteherin oder einem Wahlvorsteher,
- einer stellvertretenden Wahlvorsteherin oder einem stellvertretenden Wahlvorsteher und
- aus weiteren drei bis sieben Beisitzern.
Kann ich die Berufung zum Wahlhelfenden ablehnen?
Grundsätzlich ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet, das Ehrenamt als Wahlhelferin oder Wahlhelfer zu übernehmen. Eine Ablehnung ist jedoch aus wichtigem Grund möglich, wie zum Beispiel:
- Familiäre Verpflichtungen, die die Ausübung des Amtes erheblich erschweren
- Dringende berufliche Verpflichtungen
- Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung
Auch Personen, die am Wahltag das 67. Lebensjahr vollendet haben, können das Ehrenamt ablehnen. Die Entscheidung, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt, trifft die zuständige Gemeindebehörde.
Bekomme ich Sonderurlaub für die Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer?
In den Wahlgesetzen ist keine Regelung über Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für Wahlhelfende enthalten. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber individuell über eine Freistellung, es sei denn, gesetzliche oder tarifvertragliche Regelungen greifen.
Bekomme ich eine Aufwandsentschädigung?
Ja, Wahlhelfende erhalten ein sogenanntes Erfrischungsgeld.
- Mitglieder der Wahlvorstände: pro Wahltag grundsätzlich 25 Euro
- Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher: pro Wahltag grundsätzlich 35 Euro
Manche Gemeinden stocken diesen Betrag zusätzlich auf. Außerdem werden Fahrtkosten, Tagegeld und gegebenenfalls Übernachtungskosten gemäß Bundesreisekostengesetz erstattet.
Aktuelle Informationen für Wahlhelfende und weitere Hinweise zur Bundestagswahl finden Sie bei der Bundeswahlleiterin.