Reform für mehr Selbstbestimmung

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Vormundschafts- und Betreuungsrecht Reform für mehr Selbstbestimmung

Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ist in Kraft getreten. Für beide Rechtsbereiche gilt: Die bestehenden Regelungen werden neu strukturiert und der aktuellen Zeit angepasst. „Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen,“ so Bundesjustizminister Marco Buschmann. „Denn alle Menschen haben einen Anspruch auf Selbstbestimmung und Würde.“

1 Min. Lesedauer

Eine Frau spricht mit ihrer an Alzheimer erkrankten Mutter.

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll reformiert werden.

Foto: imago/Westend61

Das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht werden grundlegend reformiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst - das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896, das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt. Nun ist eine umfassende Modernisierung und Neustrukturierung in Kraft getreten.

Der Mensch im Mittelpunkt

Beim Vormundschaftsrecht steht künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds wird deutlicher hervorgehoben. Zudem werden die Rechte der Pflegepersonen gestärkt und die Vergütung der Vormundschaftsvereine eingeführt. Bisher enthält das Vormundschaftsrecht vor allem detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge.

Selbstbestimmung stärken

Auch das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken. Zudem wird die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert und sichergestellt, dass eine Betreuung nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist.

Dabei sind die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab. Die Gesetzesänderungen stellen sicher, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird.

Betreuungsvereine werden gestärkt

Ebenfalls enthält die Reform eine Neuregelung zur Anerkennung, Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Dadurch wird ihre unverzichtbare Arbeit bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer gestärkt und für die Zukunft eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt.

Eheleute profitieren

Ehegatten können sich in Fragen der Gesundheitssorge nicht kraft Eheschließung gegenseitig vertreten. Dafür benötigen sie bisher eine Vorsorgevollmacht oder müssen zum Betreuer bestellt werden. Mit der Neuregelung können sich Ehegatten befristet auf sechs Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage ist.