Was erlaubt ist und was nicht
Ob Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen oder Vorfahrt für Radfahrerinnen und Radfahrer am Zebrastreifen: Viele erliegen trotz Fahrschule und Führerscheinprüfung immer wieder falschen Annahmen, die sich im Laufe der Jahre über den Verkehr gebildet haben. Die gängigsten Verkehrsmythen – und ob sie zutreffen.
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Ein Fahrradweg in Berlin: Anhalten ist hier nicht erlaubt – auch nicht, wenn es nur kurz ist.
Foto: imago images/Sabine Gudath
Falsch. Eine Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen gibt es nämlich nicht. Laut StVO dürfen Autobahnen und Kraftfahrstraßen nur von Kraftfahrzeugen benutzt werden, die bauartbedingt schneller als 60 Kilometer pro Stunde fahren können. Das heißt aber nicht, dass es verboten ist, langsamer als 60 km/h zu fahren.
Falsch. Laut StVO haben auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen die Fahrzeuge auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt. Wer also auf dem Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn auffahren will, muss warten, bis sich eine Lücke auftut und kein anderes Fahrzeug auf der Autobahn behindert wird.
Falsch. In der Vergangenheit durften Kraftfahrzeuge auf Schutzstreifen für den Radverkehr bis zu drei Minuten halten. Seit der Novelle der StVO gilt jedoch ein generelles Halteverbot auf Schutzstreifen. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 100 Euro rechnen.
Falsch. Laut StVO ist das Überfahren einer gelben Ampel grundsätzlich verboten. Denn: Bei Gelb müssen Autofahrerinnen und Autofahrer auf das folgende Signal warten – also auf Rot. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldbuße von zehn Euro rechnen. Eine Ampel bei Gelb zu überfahren, ist nur dann gestattet, wenn eine Bremsung einen Auffahrunfall verursachen würde.
Falsch. Der Zebrastreifen ist laut StVO ein Fußgängerüberweg, auf dem nur Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Nutzerinnen und Nutzer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen Vorrang haben. Will eine Radfahrerin oder ein Radfahrer ebenfalls Vorrang haben, muss sie oder er absteigen und das Fahrrad über den Zebrastreifen schieben – erst dann gilt sie oder er rechtlich als Fußgängerin oder Fußgänger.
Falsch. Laut StVO gelten Fahrräder als Fahrzeuge, die grundsätzlich auf die Straße gehören. Radfahrerinnen oder Radfahrer müssen nur dann einen Radweg benutzen, wenn dieser mit einem blauen Radwegschild gekennzeichnet ist. Ist der Radweg nicht befahrbar, weil er etwa mit Scherben übersät oder zugeparkt ist, darf auf die Straße ausgewichen werden.
Falsch. Auch Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen Einbahnstraßen nur in der vorgegebenen Richtung befahren. Halten sie sich nicht daran, droht ihnen eine Geldbuße von bis zu 35 Euro. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Wenn Einbahnstraßen mit einem Zusatzschild freigegeben sind, dürfen diese auch entgegen der Fahrtrichtung genutzt werden.
Falsch. Der Griff zu Handy und Co. ist nur erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes zählt laut StVO nicht dazu. Diese Regelung gilt auch, wenn zum Telefonieren ein Parkplatz angesteuert wurde.
Falsch. Das größte Verletzungsrisiko für Frauen und ihr ungeborenes Kind besteht beim ungebremsten Aufprall des Bauches auf das Lenkrad. Grundsätzlich müssen sich also auch Schwangere an die gesetzliche Anschnallpflicht halten. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der behandelnde Arzt ein entsprechendes Attest ausgestellt hat.
Falsch. In der StVO gibt es nämlich keine Frauenparkplätze – und damit auch keine entsprechenden Ahndungen. Anders als im öffentlichen Raum ist dagegen die Lage in privat betriebenen Parkhäusern oder Tiefgaragen: Der Betreiber genießt hier Hausrecht und kann das Fahrzeug des Herrenfahrers abschleppen lassen. Möglich ist auch ein Hausverbot.
Mehr Beiträge zum Thema Straßenverkehr finden Sie beim Bundesverkehrsministerium.