Tücken beim Online-Kauf im Ausland

Digitale Welt Tücken beim Online-Kauf im Ausland

Online einkaufen ist ungebrochen attraktiv. Das Verbraucherrecht hat sich darauf eingestellt. Einheitliche Mindeststandards schützen Käuferinnen und Käufer in der EU. Sitzt der Händler hingegen außerhalb der EU, sollten Verbraucher einiges beachten.

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Kaufen-Button auf einem Bildschirm

Versandkosten können den Preis vermeintlicher Schnäppchen deutlich nach oben treiben.

Foto: Bundesregierung/Stutterheim

Keine Ladenschlusszeiten, ein nahezu unbegrenztes Produktangebot und leicht vergleichbare Preise: Mit solchen Argumenten punktet der Online-Handel bei vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Das Verbraucherrecht hat sich auf die Beliebtheit des digitalen Einkaufens eingestellt. Seit 2014 können sich Online-Käufer EU-weit auf einheitliche Standards berufen – wie beispielsweise ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Händler müssen zudem ein vollständiges Impressum angeben, transparent die Kosten darstellen sowie dem Verbraucher eine Vertragsbestätigung zukommen lassen.

Anderes Recht im Ausland

Bestellt ein Käufer hingegen bei einem Händler außerhalb der EU, gilt das europäische Verbraucherrecht nicht. Ansprüche auf Widerruf oder Garantie richten sich dann nach dem Herkunftsland des Händlers. Sie sind daher oft nur schwer durchsetzbar.

Verbraucherschützer empfehlen, bei Online-Einkäufen im nicht-europäischen Ausland ganz genau hinzuschauen. Ist beispielsweise als Kontaktmöglichkeit nur eine E-Mail-Adresse angegeben oder Bezahlung nur über Vorkasse möglich, geht der Kunde erhebliche Risiken ein. Experten raten, in solchen Fällen von einem Kauf Abstand zu nehmen. Bei der Entscheidung können Bewertungen anderer Nutzer helfen oder Labels, die einen sicheren Einkauf garantieren.

Tatsächliche Kosten bedenken

Entscheidet sich der Käufer, bei einen Händler in den USA, China oder Australien zu bestellen, sollte er bedenken: Nicht jedes vermeintliche Schnäppchen ist am Ende eines. So können Versandkosten den Preis deutlich nach oben treiben. Auch sollten Käuferinnen und Käufer den aktuellen Wechselkurs im Blick haben. Postsendungen aus einem Nicht-EU-Staat werden zudem grundsätzlich vom Zoll abgefertigt. Hier können Einfuhrabgaben fällig werden. Deshalb ist es immer empfehlenswert, dass dem Paket eine Rechnung beiliegt.

Für Sendungen aus Nicht-EU-Staaten gilt: Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt von Warenwert und Art der Sendung ab. Beträgt der Warenwert nicht mehr als 22 Euro, können die meisten Waren ohne weitere Abgaben eingeführt werden. Ausnahmen gelten hier nur für bestimmte Produkte wie Tabak oder Parfums.

Für Waren im Wert zwischen 22 und 150 Euro werden die Verbrauchssteuern, etwa die Tabaksteuer, erhoben. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent. Beträgt der Warenwert mehr als 150 Euro, werden die Abgaben nach Zolltarif berechnet. Hier wird jede Abgabenart – bespielweise Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – einzeln berechnet. Die zu zahlenden Zölle und Steuern variieren nach Wert und Art der Ware. Daher wird empfohlen, sich vor einer Bestellung beim Zoll über die Formalitäten zu erkundigen.

Bei Geschenksendungen aus dem Nicht-EU-Ausland gelten andere Grenzwerte als bei gewerblichen Sendungen. Sie bleiben in der Regel bis zu einem Warenwert von weniger als 45 Euro exklusive Porto abgabefrei. Liegt der Wert der Geschenksendung zwischen 45 und 700 Euro, wird ein vereinfachter, pauschalierter Abgabensatz von 17,5 Prozent erhoben. Auch hier gelten für bestimmte Waren Ausnahmen. Ist das Geschenk teurer als 700 Euro werden Abgaben nach dem Zolltarif erhoben.

Tücken im Blick haben

Bei Online-Einkäufen im außereuropäischen Ausland sollten die Käufer noch weitere Besonderheiten beachten. Bei den Bezahlmethoden wird von Vorkasse oder Nachname abgeraten. Besser sind Kreditkarten oder zertifizierte Bezahldienste.

Bei technischen Produkten sollte der Verbraucher darauf achten, dass diese auch in Deutschland einsetzbar sind. Netzspannung und Netzstecker sind global nicht einheitlich. Die Tastaturen von Laptops unterscheiden sich ebenfalls: Ein "ß" sucht der Käufer auf einer Tastatur aus den USA vergeblich. Schließlich ist die Einfuhr mancher Waren schlicht verboten oder eingeschränkt. Dies gilt beispielsweise für Arzneimittel, Tiere, Waffen und Munition, Rohdiamanten oder auch manche Lebensmittel. Ein Überblick ist beim Zoll einsehbar.