Im Kabinett beschlossen
Die Bundesregierung hat mit den beschlossenen Änderungen des Strafgesetzbuches ein weiteres wichtiges Vorhaben beim Kampf gegen sexualisierte Gewalt und Gewalt gegen Frauen auf den Weg gebracht: Der Einsatz von K.-o.-Tropfen wird härter bestraft.
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Beim Einsatz von K.-o.-Tropfen sollen zukünftig härtere Strafen gelten.
Foto: Getty Images/AzmanJaka
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen beschlossen. Damit werden Taten mit Einsatz von K.-o.-Tropfen, aber auch sämtlicher gefährlicher Mittel, die der Täter bei der Tat verwendet, härter bestraft. Der Einsatz von K.-o.-Tropfen ist besonders perfide und hinterhältig sowie für die Opfer sehr gefährlich. Die Nachwirkungen können weitreichend sein: Betroffene leiden meist lange an körperlichen beziehungsweise psychischen Folgen.
Der Einsatz von K.-o.-Tropfen oder sämtlicher gefährlicher Mittel soll nunmehr als besonders schwere Form des sexuellen Übergriffs oder des Raubs gewertet werden. Die Mindestfreiheitsstrafe erhöht sich von drei auf fünf Jahre. Damit sendet die Bundesregierung ein klares Signal: Solche Taten werden hart verfolgt und bestraft. Die Strafverschärfung ist Teil des zentralen Anliegens der Bundesregierung, den Schutz vor Gewalt zu intensivieren.
Fragen und Antworten zur Strafverschärfung beim Einsatz von sogenannten K.-o.-Tropfen:
Der Gesetzentwurf sieht vor, künftig in §-Paragraph 177 Absatz 8 Nummer 1 StGB und §-Paragraph 250 Absatz 2 Nummer 1 StGB klarstellend die „gefährlichen Werkzeuge“ und „Mittel“ gleichermaßen aufzuführen. Damit wird der Einsatz gefährlicher Mittel der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei einem sexuellen Übergriff oder einem Raub gleichgestellt. Die Bundesregierung schafft Rechtsklarheit.
Hintergrund der Änderung ist eine BGH-Entscheidung vom 8. Oktober 2024, laut der K.-o.-Tropfen nicht als „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des StGB zu verstehen sind. Damit unterfielen die häufig vorkommenden Fälle der Verwendung von K.-o.-Tropfen bei Sexualstraftaten unter den Auffangtatbestand mit einer Mindestfreiheitsstrafe von lediglich drei Jahren. Nunmehr wurde der Strafrahmen aufgrund vergleichbaren Unrechtsgehalts von einer Tat mit einem „gefährlichen Mittel“ und einer Tat mit „gefährlichem Werkzeug“ angepasst.
Mit K.-o.-Tropfen sind verschiedene Drogen und Substanzen gemeint. Die farb- und geruchlose Flüssigkeit – in der Regel ist es Gammahydroxybutyrat (GHB) – wirkt schnell, setzt das Opfer rasch außer Gefecht. Die Wirkung der Droge ist dabei sehr individuell. In der Regel sind die Opfer über mehrere Stunden bewusstseinsgetrübt. Das heißt, sie haben keine Kontrolle über ihr Verhalten und können sich meist später auch nicht mehr erinnern. Auch ohne eine Folgestraftat richten die K.-o.-Tropfen erheblichen Schaden im Körper des Opfers an: Überdosiert können sie eine Atemlähmung verursachen und sogar zum Tod führen.
Nein. Mit der gesetzlichen Änderung werden nicht nur der Einsatz von K.-o.-Tropfen, sondern sämtlicher gefährlicher Mittel, also zum Beispiel auch andere Gifte, erfasst.
Sexuelle Gewalt mit Einsatz von K.-o.-Tropfen ist Gewalt in einer besonders schlimmen Form – und sie trifft vor allem Frauen. Das Strafrecht soll darauf eine harte Antwort geben, denn wirksamer Gewaltschutz erfordert konsequente Strafen. Die Bundesregierung gibt den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die gesetzlichen Möglichkeiten, die Tatbegehung mit Einsatz von K.-o.-Tropfen härter zu bestrafen. Darüber hinaus kann eine höhere Mindeststrafe präventiv eine abschreckende Wirkung für Täter entfalten.
Aus dem Statistischen Bericht der Strafverfolgung geht nicht hervor, welches Tatmittel bei sexuellen Übergriffen eingesetzt worden ist. Klare Aussagen zu Fällen mit sogenannten K.-o.-Tropfen sind daher nicht möglich. Die Dunkelziffer bei diesen Taten ist hoch, da viele Betroffenen aus unterschiedlichsten Gründen von einer Anzeige absehen. Ebenfalls ist die Nachweisbarkeit erschwert: K.-o.-Tropfen sind nur sehr kurz im Körper nachweisbar, oft nur wenige Stunden.