Fragen und Antworten zu Unterstützungsleistungen
Damit Menschen auch in Not ihren Lebensunterhalt sichern können, gibt es staatliche Leistungen wie die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe. Worum geht es dabei? Und wer kann welche Hilfe in Anspruch nehmen? Ein Überblick.
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Für den Bezug des Bürgergeldes wenden sich Betroffene an das Jobcenter.
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Menschen können aus den unterschiedlichsten Gründen unverschuldet in Not geraten: Sie verlieren ihren Job, können aufgrund einer chronischen Krankheit nicht arbeiten oder beziehen eine sehr geringe Rente. Als Folge können sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken – und auch andere, etwa Angehörige, können dafür nicht aufkommen.
Um ihnen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, können diese Bürgerinnen und Bürger staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.
Neue Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende hat am 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst. Dieses hatte wiederum im Januar 2023 das Arbeitslosengeld II – auch „Hartz IV“ genannt – ersetzt. Grundsätzlich geht es darum, Menschen in existenzieller Not finanziell abzusichern, und sie gleichzeitig dabei zu unterstützen, aus dieser Situation so schnell wie möglich wieder herauszufinden.
Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende hat die Vermittlung in Arbeit wieder Vorrang. Es gilt der Grundsatz des Forderns und Förderns: Wer arbeiten kann, muss daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Sanktionen wurden für diejenigen verschärft, die Termine oder Vereinbarungen nicht einhalten. Menschen, die Hilfe brauchen, können sich aber weiterhin auf Unterstützung verlassen. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Mehr Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Im Gegensatz zur Sozialhilfe richtet sich die Grundsicherung für Arbeitssuchende an Menschen, die einer Arbeit nachgehen können.
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende hat, wer erwerbsfähig ist und trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz findet. Unterstützung erhalten aber auch Menschen, die mit ihrer Arbeit nicht genug verdienen, um ihren Lebensunterhalt zu decken – und für die vorrangige Leistungen wie Wohngeld oder Kinderzuschlag nicht ausreichen, um die Hilfebedürftigkeit zu überwinden.
Sogenannte vorrangige Leistungen sind als erste Hilfsmaßnahme vorgesehen, falls das Einkommen nicht mehr reicht. Sie sollen zunächst davor schützen, dass andere Sozialleistungen wie die Grundsicherung für Arbeitssuchende oder die Sozialhilfe in Anspruch genommen werden müssen.
Auch Personen, die nicht arbeiten können, die aber mit Grundsicherungsberechtigten in einem Haushalt zusammenleben, können Grundsicherungsgeld erhalten.
Zuständig sind die Jobcenter. Sie sind gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und eines kommunalen Trägers, zum Beispiel einer Stadt. Darüber hinaus gibt es Jobcenter mit zugelassenen kommunalen Trägern. Sie haben die alleinige Verantwortung für die Grundsicherung von Arbeitsuchenden.
Jobcenter ermitteln den Bedarf und zahlen monatlich einen bestimmten Pauschalbetrag an die Betroffenen aus. Außerdem betreuen sie die Arbeitssuchenden und vermitteln sie in Arbeit. Darüber hinaus fördern die Jobcenter Eingliederungsmaßnahmen und berufliche Weiterbildungen.
Wer Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragt, muss dem Jobcenter Angaben zu seiner Lebenslage machen und nachweisen, dass er hilfebedürftig ist. Anhand dieser Informationen wird geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und damit ein rechtlicher Anspruch auf die Leistung besteht. Ist das der Fall, ermittelt das Jobcenter zudem, wie viel Grundsicherungsgeld jemand erhält.
Mehr Informationen zu den Jobcentern finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Der Umfang des Grundsicherungsgeldes orientiert sich an den sogenannten Regelbedarfen. Die Jobcenter zahlen einen pauschalierten Geldbetrag aus, der der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens und für eine Teilnahme am kulturellen Leben abdecken soll. Dazu kommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie die sogenannten Mehrbedarfe. Das sind zum Beispiel Leistungen für Alleinerziehende oder Schwangere.
Die Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende und in der Sozialhilfe werden jährlich überprüft und angepasst – auf Grundlage der durchschnittlichen Preis- und Nettolohnentwicklung. Wie das funktioniert und wie hoch die Regelsätze derzeit sind, erfahren Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe schützt als letztes „Auffangnetz“ vor Armut und sozialer Ausgrenzung. Der Begriff „Sozialhilfe“ steht für eine Reihe von Hilfen, die den verschiedenen persönlichen Lebenslagen entsprechen. Das Sozialhilferecht ist im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt.
Die Sozialhilfe umfasst die Bereiche:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfen zur Gesundheit
- Hilfe zur Pflege
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
- Hilfe in anderen Lebenslagen
Sozialhilfe erhalten Menschen, die nicht arbeiten können, also „nicht erwerbsfähig“ sind. Als „nicht erwerbsfähig“ gilt laut Gesetz jemand, der weniger als drei Stunden täglich einer Tätigkeit nachgehen kann. Mehr Informationen zur Sozialhilfe finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Zwei wichtige Bereiche der Sozialhilfe sind die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ und die „Hilfe zum Lebensunterhalt“.
„Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ erhalten Menschen, die
- aus gesundheitlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen können oder die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und
- ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können und
- keine – oder keine ausreichenden Leistungen aus Versicherungs- oder Versorgungssystemen bekommen. Eine wichtige Voraussetzung ist auch, dass Angehörige wie Kinder oder Eltern sowie andere Sozialhilfeträger nicht für den Lebensunterhalt der betreffenden Person aufkommen können.
Die „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist nicht zu verwechseln mit der Grundrente. Diese gibt es seit 2021 und ist ein Zuschlag zur eigenen Rente. Voraussetzung ist, dass jemand viele Jahre Beiträge gezahlt hat und trotzdem nur eine geringe Rente bekommt. Mehr Informationen dazu erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bei der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“: Anspruch darauf hat, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft) noch mit Hilfe anderer (zum Beispiel Eltern oder Kinder) bestreiten kann.
Während die Leistungen der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ dauerhaft gezahlt werden, ist das bei der „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nur vorübergehend der Fall. Die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ richtet sich zum Beispiel an Menschen, die nur eine bestimmte Zeit erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als sechs Monate stationär untergebracht sind.
Welche konkrete Leistung jemand erhält, darüber entscheidet individuell der zuständige Sozialhilfeträger – umgangssprachlich das „Sozialamt“. Dabei handelt es sich um die Kommunalbehörden der Städte, Kreise, Landschaftsverbände und Bezirke oder die Landessozialämter. Das Sozialamt bearbeitet den Antrag und entscheidet dabei eigenverantwortlich.
Anders als bei der „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ müssen Hilfebedürftige für die „Hilfe zum Lebensunterhalt“ nicht unbedingt selbst einen Antrag stellen. Auch nach einem Hinweis Dritter, wie etwa der Familie oder Nachbarn, muss das Sozialamt tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz). Trotzdem empfiehlt es sich, selbst einen Antrag zu stellen.
Vom Sozialamt wird dann zunächst der persönliche Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet.
- Die Sozialhilfe umfasst vorrangig Geldleistungen. Der notwendige Lebensunterhalt wird wie bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Regel über den Regelbedarf abgedeckt. Dazu zählen vor allem Nahrungsmittel, Kleidung, Haushaltsenergie, Hausrat und Körperpflege sowie weitere Bedürfnisse des täglichen Lebens – darunter auch Bedarfe für die soziale Teilhabe.
Wieviel Sozialhilfe jemand erhält, hängt auch davon ab, ob der Empfänger oder die Empfängerin zum Beispiel allein lebt, Kinder hat, alleinerziehend ist oder mit einer anderen Person in einem Haushalt zusammenlebt. Der Regelbedarf ist deshalb in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt, aus denen sich die monatlichen Regelsätze ergeben.
- Der zweite zentrale Bedarf sind die Bedarfe für Wohnung und Heizung.
- Eine notwendige Ergänzung zu den Regelbedarfen sind im Einzelfall sogenannte Mehrbedarfe. Das sind zum Beispiel Kosten bei eingeschränkter Mobilität etwa für Rollstuhlfahrer oder Unterstützung für Alleinerziehende oder Schwangere.
- In bestimmten Situationen können auch sogenannte Einmalige Bedarfe anerkannt werden – zum Beispiel die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt oder die Anschaffung von orthopädischen Schuhen.
Mehr Details zum Umfang der Leistungen von „Hilfe zum Lebensunterhalt“ und „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Bundesregierung plant, den Sozialstaat zu modernisieren. Er soll einfacher, digitaler und gerechter werden. Konkret heißt das: weniger Bürokratie und leichtere Antragstellung, dafür mehr Arbeitsanreize und einen leichteren Zugang zu Sozialleistungen. Die Kommission zur Sozialstaatsreform hat entsprechende Empfehlungen vorgelegt. Bund, Länder und Kommunen arbeiten derzeit an der Umsetzung. Kern ist, in einem einheitlichen Sozialleistungssystem Grundsicherungsleistungen, Wohngeld und Kinderzuschlag zusammenzuführen.