Höhere Regelsätze ab 2020

Grundsicherung und Sozialhilfe Höhere Regelsätze ab 2020

Wer auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, bekommt ab Januar 2020 mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 432 Euro im Monat - acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls.

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Wer in Deutschland in eine Notlage gerät und nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, hat Anspruch auf staatliche Leistungen. Diese Leistungen werden jährlich überprüft und angepasst. Zum kommenden Jahr werden die Leistungssätze deshalb erneut steigen. Der Bundesrat hat der Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erhöhung auch für Kinder und Jugendliche

Ab 1. Januar 2020 erhalten Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 1,88 Prozent mehr Geld. Neben den Leistungen für die Erwachsenen steigen auch die Sätze für ältere Kinder und Jugendliche. Sie erhöhen sich um jeweils sechs Euro auf 308 und 328 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren erhöht sich der Satz um fünf Euro auf dann 250 Euro. Mit der Anpassung gewährleisten die Regelsätze auch im kommenden Jahr ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hatte zur Anpassung der Regelsätze  erklärt: "Es gehört zum Kern unseres sozialen Rechtsstaates, dass alle Menschen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben." Es sei wichtig, dass alle Menschen in Deutschland auf den Sozialstaat als verlässlichen Partner bauen könnten.

Regelbedarfe werden jährlich fortgeschrieben

Das Statistische Bundesamt errechnet die sogenannte Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen.

Die Preisentwicklung wird ausschließlich aus regelbedarfsrelevanten Waren und Dienstleistungen ermittelt. Dazu gehören neben Nahrungsmitteln und Kleidung etwa auch Fahrräder und Hygieneartikel. Kosten für Zeitungen und Friseurbesuche fließen ebenso in die Berechnung ein. Die Nettolohnentwicklung wird auf Grundlage der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung berechnet.

Diese Regelsätze gelten ab Januar 2020

Veränderung gegenüber 2019 in Klammern

Alleinstehende / Alleinerziehende
432 Euro (+ 8 Euro)
Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften
389 Euro (+ 7 Euro)
Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)
345 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern
345 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
328 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren
308 Euro (+ 6 Euro)
Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren
250 Euro (+ 5 Euro)
Regelbedarfsstufe 6


Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.