Qualifizieren für den digitalen Wandel

Arbeitsmarkt Qualifizieren für den digitalen Wandel

Die Digitalisierung verändert die Anforderungen an die Beschäftigten. Sie werden jetzt stärker dabei unterstützt, sich weiterzubilden. Zudem werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber seit 1. Januar 2019 durch die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung entlastet. Er sinkt auf 2,5 Prozent.

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Eine Mitarbeiterin überprüft mit einem Tablet die Betriebsdaten von vernetzten Maschinen für Metallspritzguss.

Digitale Kompetenzen werden immer wichtiger. Deswegen stärkt die Bundesregierung die Weiterbildung.

Foto: picture-alliance/dpa/Maurer

"Bis 2025 werden in etwa 1,3 Millionen Arbeitsplätze durch Automatisierung und technologischen Fortschritt verschwinden, aber gleichzeitig entstehen 2,1 Millionen neue Jobs. Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von heute auch die Arbeit von morgen machen können", sagte Bundesarbeitsminister Heil am 30. November 2018 vor dem Beschluss im Bundestag.

Damit das gelingt, setzt die Bundesregierung auf Qualifizierung und Weiterbildung. Sie unterstützt die Beschäftigten dabei, ihre Kompetenzen zu erweitern und sich für den Wandel zu wappnen.

Mit dem so genannten "Qualifizierungschancengesetz" baut sie die bestehenden Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit aus. Das Gesetz ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.

Arbeitsagentur beteiligt sich an Weiterbildungskosten

Vorrangig bleiben die Unternehmen und die Beschäftigten selbst verantwortlich für die Weiterqualifizierung. Neu ist: Einen Teil der Weiterbildungskosten kann nun die Bundesagentur für Arbeit übernehmen. Voraussetzung: Es müssen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über eine Anpassungsfortbildung hinausgehen.

Die Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen. Die Kostenbeteiligung der Arbeitgeber richtet sich nach der Betriebsgröße - größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere Unternehmen. Weiterbildungskosten für Beschäftigte in Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern können bis zu 100 Prozent gefördert werden. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sind bis zu 50 Prozent Zuschuss möglich.

Immer mehr Tätigkeiten können durch Computer und Co. ausgeführt werden
Neue Technologien verändern die beruflichen Tätigkeiten von immer mehr Beschäftigten. Egal ob in der Industrie oder im Einzelhandel – alle müssen ihre Qualifikationen unabhängig vom Ausbildungsniveau stetig anpassen. Der Anteil von Tätigkeiten, die potenziell von Computern und computergesteuerten Maschinen erledigt werden können, ist in den letzten Jahren gestiegen. Das hat eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ergeben.

Weiterbildungsberatung für alle Beschäftigten

Die Bundesagentur für Arbeit wird zudem ihre Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung verstärken. Davon profitieren nicht nur Arbeitslose und Arbeitsuchende. Auch Beschäftigte und Arbeitgeber können künftig auf ein erweitertes Beratungsangebot zurückgreifen.

Weiterbildung für den technischen Fortschritt ist überall notwendig: Damit beispielsweise Dachdecker mit Drohnen arbeiten können, Konstrukteure mit 3D-Druckern und Techniker und Ingenieure Fahrzeuge mit neue Antriebstechniken bauen. In vielen Berufen wird der Umgang mit künstlicher Intelligenz zum Arbeitsalltag gehören.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von 3,0 auf 2,5 Prozent gesenkt. Das Gesetz beinhaltet eine Senkung um 0,4 Prozentpunkte. Weitere 0,1 Prozentpunkte werden durch Rechtsverordnung befristet bis 2022 reduziert.


grafische Darstellung zur Entwicklung des Arbeitslosenbeitrags

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung liegt ab 2019 bei 2,5 Prozent.

Foto: Bundesregierung

Damit werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber um insgesamt rund sechs Milliarden Euro jährlich entlastet. Möglich macht diese Beitragssenkung die anhaltend gute Lage auf dem Arbeitsmarkt. Seit 2005 hat sich der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mehr als halbiert.

Erweiterte Fristen im ALG I

Mit dem Gesetz wird auch der Zugang zum Arbeitslosengeld I verbessert. Wie bisher muss man für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I im Regelfall mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben - bislang innerhalb der letzten zwei Jahre, künftig innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre. Diese Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2020 gelten.

Hierdurch werden mehr Menschen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erwerben. Die Neuregelung trägt zugleich den Anforderungen des Arbeitsmarktes an die Flexibilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechnung.