1991 tauchte er zum ersten Mal als Posten auf der Lohnabrechnung auf: der Solidaritätszuschlag. Alle steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger müssen ihn zahlen, die Einnahmen fließen dem Bund zu. Einige Bundesländer haben nun vorgeschlagen, das Geld aus dem "Soli" anders zu verteilen.
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Der Solidaritätszuschlag ist eine allgemein unbefristete Steuer des Bundes. Alle steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger müssen ihn zahlen - unabhängig von ihrem Wohnort.
Der Soli wird mit 5,5 Prozent veranschlagt und wird erhoben
Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag – aktuell sind das rund 14 Milliarden Euro pro Jahr - fließen ausschließlich dem Bund zu. Der "Soli" wird unbefristet erhoben. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Erhebung oder Änderung des Soli bedarf daher nicht der Zustimmung des Bundesrates.
In Deutschland gibt es keine zweckgebundene Steuer. Auch die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag sind entgegen der weit verbreiteten Annahme nicht zweckgebunden, sondern werden für sämtliche staatlichen Aufgaben - etwa für den Ausbau der Infrastruktur - verwendet. Hierzu gehört natürlich auch der weitere Ausbau der Infrastruktur in Ostdeutschland.
Da der Bund auch in Zukunft erheblich in den Aufbau investieren wird, sind die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag weiterhin unverzichtbar.
Einige Bundesländer haben vorgeschlagen, der Solidaritätszuschlag solle nach 2019 in der Einkommens- und Körperschaftsteuer aufgehen. Ein Teil der Einnahmen fiele damit an die Länder.
Der Solidaritätszuschlag darf nicht mit dem Solidarpakt verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern. Sie regelt die Finanzierung der durch die deutsche Teilung verursachten Wiederaufbaukosten in den neuen Bundesländern. Dieser Pakt ist bis 2019 befristet. Danach muss der Finanzausgleich sowohl zwischen Bund und Ländern, als auch zwischen den Bundesländern neu geregelt werden.