Strafverfolgung
Die Bundesregierung will den rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern gesetzlich schärfen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am 13. März 2024 beschlossen.
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Verdeckte Ermittler sind für die Polizei unverzichtbar, um Straftaten aufzuklären.
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Der folgende Text dokumentiert den ursprünglichen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung vom 13. März 2024. Die Neuregelungen zum Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern haben im Parlament keine Mehrheit erhalten und sind in der 20. Legislaturperiode deshalb nicht mehr zustande gekommen.
Bei Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität ist der Einsatz Verdeckter Ermittler, also von Polizeibeamten und von der Polizei angeworbenen Vertrauenspersonen, oft unverzichtbar. Die im Kabinett beschlossene Neuregelung ist wichtig, weil sich deren Einsatz in einem Spannungsverhältnis bewegt: Auf der einen Seite steht die effektive Strafverfolgung. Auf der anderen Seite stehen die rechtsstaatlich gebotene Transparenz und Kontrolle.
Richtervorbehalt beim Betreten der Wohnung
Einsätze, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder mit dem Betreten der Wohnung einer verdächtigen Person verbunden sind, unterliegen künftig dem Richtervorbehalt. Das bedeutet, dass diese Eingriffe nur durch richterliche Anordnung erfolgen dürfen. Diese Anforderung garantiert Transparenz und Kontrolle beim Einsatz von Ermittlern.
Stärker regulierte Einsätze
Ein festgelegter Katalog von Straftaten soll in Zukunft den Einsatz von Ermittlern und Vertrauenspersonen klar festlegen. Zu diesen Einsatzbereichen gehören beispielsweise Verstöße von Tatverdächtigen, die im großen Stil mit illegalen Drogen handeln, also im Bereich der organisierten Kriminalität agieren. Eine weitere Regelung legt fest, dass eine Person nicht mehr als Ermittler eingesetzt werden darf, wenn ihre gesamte aktive Einsatzzeit mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Einsätze werden regelmäßig gerichtlich überprüft.
In sehr eingeschränkten Fällen darf ein Verdeckter Ermittler einen Beschuldigten zu einer Straftat anstiften – ihn beispielsweise zu einem Schmuggeldelikt verleiten. Das ist in manchen Fällen notwendig, um die Tarnung des Ermittlers aufrechtzuerhalten. Wichtig sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereit ist, die Tat auch ohne erhebliche Einwirkung zu begehen. Außerdem müssen Art und Schwere der Tat in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Weitere Informationen beim Bundesjustizministerium.