Mindestlohn steigt in zwei Stufen

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Im Kabinett Mindestlohn steigt in zwei Stufen

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2026 auf 13,90 brutto in der Stunde steigen und ein Jahr später auf 14,60 Euro. Das Kabinett hat den Weg für die Erhöhung freigemacht – es hat die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni per Verordnung umgesetzt. 

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Ein Gerüstbauer auf einer Baustelle.

Laut Mindestlohnkommission ist es den Betrieben nach den Anhebungen der vergangenen Jahre gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Foto: Raphael Huenerfauth/photothek.net

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde, ein Jahr später auf 14,60 Euro. Im Juni 2025 hatte die unabhängigen Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden.

Der höhere Lohn stärkt die Kaufkraft, stabilisiert die Binnennachfrage und trägt dazu bei, dass Beschäftigte aus dem Niedriglohnsektor herauskommen. Mehr als sechs Millionen Menschen werden profitieren – all jene, die weniger als 13,90 brutto in der Stunde verdienen. Da Frauen überproportional häufig von niedrigen Löhnen betroffen sind, trägt die Mindestlohnerhöhung auch zur Verringerung des Lohnabstandes zwischen Frauen und Männern bei. 

Bundesregierung erwartet keine negativen Auswirkungen

Die Bundesregierung erwartet von der Lohnanpassung trotz herausfordernder gesamtwirtschaftlicher Situation keinen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Die Anhebung in zwei Schritten trägt dazu bei, die Lasten für Arbeitgeber abzufedern. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen in der Vergangenheit überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Die Mindestlohnkommission ist ein unabhängiges Gremium, das aus einem Vorsitz und je drei Mitgliedern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie zwei beratenden Mitgliedern aus der Wissenschaft besteht. Alle zwei Jahre schlägt die Kommission der Bundesregierung die Anpassung der Lohnuntergrenze vor – zuletzt im Juni 2025 . Die Bundesregierung muss den Vorschlag per Verordnung beschließen. So ist es im Mindestlohngesetz vorgesehen. 

Die Empfehlung zur Anpassung beruht auf einer Gesamtabwägung: Die Kommission prüft welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz der Beschäftigten sichert, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen ermöglicht sowie Beschäftigung nicht gefährdet; zudem orientiert sie sich an der Tariflohnentwicklung in Deutschland und am Referenzwert der EU von 60 Prozent des Medianlohns von Vollzeitbeschäftigten.

Minijob-Grenze wird ebenfalls steigen

Auch die Minijob-Grenze wird zum 1. Januar 2026 steigen. Sie liegt aktuell bei 556 Euro brutto im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobberinnen und Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss. 

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit 2015. Diese Lohnuntergrenze gilt grundsätzlich für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Selbstständige oder Ehrenamtliche. Mit dem Mindestlohnrechner des Bundesarbeitsministeriums können Sie berechnen, wie sich der Mindestlohn auf Ihr Gehalt auswirkt.