Kostenlose FFP2-Masken für Hilfebedürftige

Nach der Erweiterung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit haben Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anspruch auf einmalig zehn kostenfreie FFP2-Masken oder vergleichbare Masken. 

Der Anspruch bezieht sich konkret auf alle Personen, die Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Davon umfasst sind also auch (mit-)versicherte Personen in der Bedarfsgemeinschaft wie Kinder oder andere Personen, die nicht erwerbsfähig sind. 

Die Schutzmasken werden ausgegeben, sofern nicht bereits ein anderweitiger Anspruch aufgrund der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung besteht.

Berechtigte erhalten Schreiben von Krankenkasse

Die Berechtigten erhalten in den kommenden Tagen ein Informationsschreiben ihrer Krankenkasse bzw. -versicherung. Gegen Vorlage des Schreibens und des Personalausweises bekommen sie die Schutzmasken in den Apotheken. Eine Eigenbeteiligung ist nicht vorgesehen. Die Kosten für die Masken trägt der Bundeshaushalt. Die erweiterte Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft. Die einmalige Abholung der Schutzmasken ist bis einschließlich 6. März 2021 in jeder Apotheke möglich.

Begründet ist die Maßnahme durch den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021. Mit ihm wurde eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften eingeführt.

Hier finden Sie wichtige Fragen und Antworten zum Thema OP- und FFP-Masken.