Umweltfreundliches Verhalten wird gefördert

  • Bundesregierung ⏐ Startseite
  • Energie und Klimaschutz

  • Schwerpunkte

  • Themen   

  • Bundeskanzler

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek

  • Service

Klimaschutz Umweltfreundliches Verhalten wird gefördert

Die Bundesregierung setzt das Klimaschutzprogramm 2030 auch steuerrechtlich um. Sie stellt so die Weichen für eine schnellere CO2-Reduktion. Davon profitieren Bahnreisende, Pendler und Wohnungseigentümer. Bundestag und Bundesrat haben dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt.

2 Min. Lesedauer

Ein ICE fährt aus einem Tunnel.

Bahnfahren wird billiger: Die Umsatzsteuer für Tickets im Fernverkehr sinkt.

Foto: Deutsche Bahn AG

Damit kann das geänderte Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht zum 1. Januar 2020 Jahr in Kraft treten. Es soll ein umweltfreundliches Verhalten stärker fördern und dazu beitragen, die Herausforderung der CO2-Reduktion bis zum Jahr 2030 entschlossen und sozial ausgewogen anzugehen - alle Bürgerinnen und Bürger sollen daran teilhaben können. Drei Maßnahmen stehen dabei im Fokus:

1. Förderung energetischer Gebäudesanierung:

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum sollen für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert werden.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen wie zum Beispiel die Wärmedämmung von Wänden und Dächern, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren sowie die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Auch die Kosten für Energieberater gelten als Aufwendungen für energetische Maßnahmen.

2. Anhebung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie:

Zur Entlastung der Pendler soll die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer ab 2021 um fünf auf 35 Cent und ab 2024 um weitere drei Cent auf insgesamt 38 Cent anhehoben werden. Alternativ dazu sollen geringverdienende Pendler, die innerhalb des Grundfreibetrags liegen, eine Mobilitätsprämie von 14 Prozent dieser Pauschale wählen können.

Die Anhebung der steuerlichen Entfernungspauschale und die Gewährung einer Mobilitätsprämie sind befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

3. Absenkung der Mehrwertsteuer auf Bahntickets im Fernverkehr:

Um die Attraktivität der Bahn zu verbessern, soll der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Fernverkehr ab 2020 von 19 auf sieben Prozent gesenkt werden. Diese Regelung gilt unbefristet.

Bund und Länder hatten sich im Vermittlungsausschuss auf die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht geeinigt. Ein weiterer Teil der Übereinkunft: Der bereits beschlossene CO2-Preis ab Januar 2021 soll auf 25 Euro statt 10 Euro festgelegt werden. Danach steigt der Preis in Fünf-Euro-Schritten bis zu 55 Euro im Jahr 2025 an. Für das Jahr 2026 soll ein Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro gelten. Die Bundesregierung strebt im Frühjahr 2020 ein neues Gesetzgebungsverfahren an, um das bereits beschlossene Brennstoffemissionshandelsgesetz entsprechend zu ändern.