Im Bundestag beschlossen
Gemeinnützige Forschungseinrichtungen sollen im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen können. So sollen sie mit ihrer Forschung einen Beitrag zum Gemeinwohl erbringen können. Dafür wurde das Wissenschaftsfreiheitsgesetz erweitert.
Flexiblere Vergütungsregelungen sollen es Forschungseinrichtungen erleichtern, internationale Spitzenkräfte zu gewinnen.
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Das deutsche Wissenschaftssystem steht in einem fortgesetzten internationalen Wettbewerb. Die außeruniversitäre Forschung in Deutschland ist daher auch weiterhin auf forschungsfreundliche Bedingungen angewiesen. Denn gemeinnützige, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sollen im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe bestehen können. Die Bundesregierung hat deshalb eine Änderung des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes im Januar 2026 beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz im September 2026 mit Änderungen angenommen.
Änderungen und Erweiterungen des Gesetzes nach Beschluss des Bundestages: Der Kreis der außeruniversitären Forschungseinrichtungen wurde von ursprünglich 11 auf 15 Einrichtungen erweitert. Außerdem dürfen Gehälter für Forschende künftig auch aus Fördermitteln der Europäischen Union finanziert werden, sofern die europäischen Förderbestimmungen es erlauben.
Effizientere Personalgewinnung, weniger Bürokratie
Danach sollen künftig insbesondere auch industrienahe, gemeinnützige Forschungseinrichtungen ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zahlung von Gehältern besserstellen dürfen als vergleichbare Bundesbeschäftigte. Das gilt für Einrichtungen, die Projektförderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten, jedoch für die Gehaltszahlungen keine öffentlichen Mittel einsetzen.
Die beschlossene Regelung sorgt auch dafür, dass künftig weniger Einzelanträge auf Ausnahmen von diesem sogenannten Besserstellungsverbot gestellt und geprüft werden müssen. Sie leistet also zugleich einen Beitrag zur Entbürokratisierung. Mit der Gesetzesänderung wird ein entsprechender Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt.