Staatsangehörigkeit frühestens nach fünf Jahren

  • Bundesregierung | Startseite
  • Bundeskanzler

  • Schwerpunkte

  • Bundesregierung

  • Aktuelles

  • Mediathek 

  • Service 

Integration ermöglichen und fordern Staatsangehörigkeit frühestens nach fünf Jahren

Die Bundesregierung hat das Staatsangehörigkeitsgesetz angepasst: Eine Einbürgerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Sie wird wieder klar an eine nachhaltige Integration geknüpft. Die bisherige Möglichkeit einer sogenannten „Turboeinbürgerung“ nach 3 Jahren entfällt. Das Gesetz ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten.

1 Min. Lesedauer

Ein deutscher Reisepass liegt auf einer Einbürgerungsurkunde.

Eine Einbürgerung nach fünf Jahren ist weiterhin möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Foto: picture alliance / Laci Perenyi

Die Einbürgerung soll wieder klar an eine nachhaltige Integration knüpfen. Dafür hatte Bundeskabinett eine Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beschlossen. Das Gesetz ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Die Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach drei Jahren Aufenthalt wird künftig entfallen.

Fünf Jahre bleiben die Regel – Integration ist der Schlüssel

Bereits mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 war die reguläre Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre verkürzt worden. Zusätzlich ermöglichte die Reform eine Einbürgerung nach nur drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen. Diese Möglichkeit entfällt nun.

Zukünftig gilt für alle Antragstellenden eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren – vorausgesetzt, die weiteren gesetzlichen Bedingungen werden erfüllt. Dazu zählen unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse sowie eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. 

Einwanderungsland mit klaren Regeln

Mit dem neuen Gesetz stellt die Bundesregierung klar: Einbürgerung setzt eine dauerhaft gewachsene Bindung an Deutschland voraus – sprachlich, sozial, wirtschaftlich und kulturell. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit soll Ausdruck nachhaltiger Integration sein.